humanrights.ch Logo Icon

Grund- und Menschenrechte in der Sozialhilfe

12.05.2015

Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte und die Hochschule Luzern Soziale Arbeit haben gemeinsam einen Leitfaden für die Praxis der Sozialhilfe entwickelt. Anhand von typischen Fallbeispielen wird deutlich gemacht, dass und wie die Sozialhilfebehörden und die Sozialarbeitenden die Grundrechte der Betroffenen respektieren müssen.

Pflichten von Sozialhilfebezügern/-innen

In der öffentlichen Sozialhilfe werden jährlich zehntausende Verfügungen erlassen, welche Personen betreffen, die ihren Lebensunterhalt nicht (mehr) aus eigener Kraft bestreiten können. Im Gegenzug zur staatlichen Unterstützung wird von den Sozialhilfebezügerinnen und –bezügern ein gewisses Verhalten gefordert: So müssen sie sich bemühen, möglichst rasch wieder eine Arbeit zu finden. Ausserdem können sie zum Beispiel dazu verpflichtet werden, ihre Arbeitsbereitschaft durch die Teilnahme an einem Arbeitsprogramm zu beweisen oder sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung bei einem Vertrauensarzt zu unterziehen.

Grundrechtseingriffe

Solche Verfügungen sind immer auch ein Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, etwa in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder in das Recht auf  Privatsphäre (Art. 13 BV). Die Sozialhilfebehörden sind wie alle staatlichen Behörden an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV).

Ein Eingriff in die Grundrechte von Sozialhilfebezügern/-innen ist nur dann zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 BV). Letzteres bedeutet, dass die angeordneten Massnahmen geeignet und erforderlich sein müssen, um das angestrebte Ziel, also die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zu erreichen, und ausserdem muss die Massnahme zumutbar sein.

Schwierige Fragen in der Praxis

In der Praxis der Sozialhilfe stellen sich oft schwierige Fragen. Mit welchen Mitteln können die Behörden ein gewünschtes Verhalten einfordern? Welche Sanktionen sind zulässig, wenn sich eine Sozialhilfebezügerin nicht an die Weisungen der Behörden hält? Unter welchen Voraussetzungen ist der Eingriff in die Grundrechte eines Sozialhilfebezügers zulässig? Viele dieser Fragen lassen sich nur durch eine sorgfältige Beurteilung des Einzelfalls beantworten.

Strukturelle Zwänge

Einer solchen eingehenden Prüfung des Einzelfalls stehen in der Praxis strukturelle Zwänge entgegen: Personalknappheit bzw. hohe Fallzahlen verunmöglichen oft eine angemessene individuelle Fallbearbeitung. Dies führt vielerorts zu einer routinemässigen Durchsetzung der geltenden Praxis, welche institutionell und gerichtlich abgesegnet ist, – auf Kosten der Grundrechte der Betroffenen.

Ein Leitfaden für die Praxis

Die vorliegende Publikation wurde zusammen mit Praktikerinnen und Praktikern erarbeitet. Mit seiner leicht lesbaren Darstellung der wichtigsten Grundrechte und den zahlreichen Fallbeispielen stellt der Leitfaden eine wertvolle Orientierungshilfe dar. Er zeigt auf, welche Fragen im Einzelfall zu prüfen sind und wie man im sozialarbeiterischen Alltag zu tragfähigen Entscheidungen kommen kann.

Dokumentation