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Verhüllungsverbot

Indirekter Gegenvorschlag zum Verhüllungsverbot

08.08.2019

In seiner Botschaft zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» und zum indirekten Gegenvorschlag hat der Bundesrat Mitte März die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Gegenvorschlag sowie die wesentlichen Änderungen zum Vorentwurf präsentiert. Der Gesetzesentwurf geht nun ins Parlament und würde schliesslich nur im Falle eines Rückzugs oder einer Ablehnung der Initiative durch das Stimmvolk in Kraft treten, wobei er dem fakultativen Referendum untersteht. 


Die Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» wurde 2017 vom „Egerkinger Komitee» eingereicht und fordert ein allgemeines Gesichtsverhüllungsverbot im öffentlichen Raum, wobei sie eine abschliessende Liste von Ausnahmen auflistet. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ähnliche Verhüllungsverbote in Frankreich und Belgien gebilligt hat, sind diese aus menschenrechtlicher Perspektive höchst umstritten. Bereits im Dezember 2017 beschloss der Bundesrat, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und ihr stattdessen einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber zu stellen, als «gezieltere Antwort auf die Probleme, die das Tragen von gesichtsverhüllenden Kleidungsstücken mit sich bringen kann.» Im Juni 2018 schickte er einen Vorentwurf in die Vernehmlassung, der neben einer Enthüllungspflicht zwecks Identifizierung durch Behörden auch eine Ergänzung des Straftatbestandes der Nötigung vorsah, welche den Zwang zur Gesichtsverhüllung explizit und spezifisch unter Strafe stellen wollte.

Reaktion auf das Vernehmlassungsergebnis

Als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative schlägt der Bundesrat nun ein «Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung» vor, welches im Gegensatz zur Initiative die kantonalen Vorrechte wahren soll (insbesondere in Bezug auf den Umgang mit verhüllten Touristinnen aus arabischen Ländern). Die grösste Veränderung zum Vorentwurf ist in Wirklichkeit denn auch ein Verzicht. So hält der Bundesrat in seiner Botschaft fest, dass der Vorentwurf noch «eine spezifische, den Zwang zur Gesichtsverhüllung sanktionierende Strafbestimmung vorsah», während der aktuelle Entwurf «für solche Fälle auf den allgemeinen Nötigungstatbestand (Art. 181 StGB) abstellt».

Somit beschränkt sich der Gegenvorschlag auf eine Enthüllungspflicht, gemäss welcher eine Person ihr Gesicht zeigen muss, wenn eine gestützt auf Bundesrecht handelnde Behörde sie in Erfüllung ihrer Aufgaben identifizieren muss (Art. 1 Abs. 1). Es folgt eine Aufzählung der Personen, die als Vertreterinnen und Vertreter einer Schweizer Behörde gelten. Artikel 2 erklärt die Missachtung der Enthüllungspflicht für strafbar. Es wird mit Busse bestraft, wer sich «trotz wiederholter Aufforderung» weigert, das Gesicht zu enthüllen. Darüber hinaus hält die Botschaft fest, dass eine entsprechende Weigerung, das Gesicht zu zeigen, in der Mehrzahl der Fälle «ganz einfach zur Leistungsverweigerung führen wird».

Kommentar humanrights.ch

Der indirekte Gegenvorschlag liefert gemäss dem Bundesrat eine gezielte Antwort auf Probleme, die das Tragen einer Gesichtsverhüllung mit sich bringen kann. Offen bleibt, ob zu diesem Zweck tatsächlich ein neues Bundesgesetz notwendig ist, zumal Behörden in der Praxis bereits heute für solche Einzelfälle eine entsprechende Handhabung pflegen und zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer/innen am gesetzgeberischen Handlungsbedarf zweifeln. Nun könnte man aus juristischer Sicht folgern – zumal der aktuelle Gesetzesentwurf aus menschenrechtlicher Sicht unproblematisch scheint – dass, selbst wenn das Gesetz nichts «bringt», es zumindest auch nicht schadet. Doch dies wäre eine verkürzte Betrachtungsweise, zumal der Gegenvorschlag im gesamtpolitischen Kontext zwar inhaltlich harmlos, in der Konsequenz aber doch gefährlich sein könnte: Indem er vorgibt, auf existierende Probleme eine gezielte Antwort zu geben, legitimiert der Gegenvorschlag im Kern das Anliegen der Initiative. Damit signalisiert der Bundesrat den Stimmbürger/innen, dass das Anliegen eine entsprechende Berechtigung habe, statt das Kind beim Namen zu nennen: Die Initiative des SVP-nahen «Egerkinger Komitees“ dient einzig der politischen Bewirtschaftung des «Unbehagens» gegenüber Verhüllten und der Symbolpolitik auf Kosten einer religiösen Minderheit.