03.07.2013
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie der Bundesverfassung. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 16: «(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Themenseite auf humanrights.ch
UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Art. 10: «Die Vertragsstaaten erkennen an,
(1) dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft grösstmöglichen Schutz und Beistand geniessen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden»
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Themenseite auf humanrights.ch
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 23: «(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
(3) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden.»
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Themenseite auf humanrights.ch
Antirassismuskonvention
Frauenrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Europäische Menschenrechtsabkommen
Europäische Menschenrechtskonvention
Art. 12: «Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.»
- Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Themenseite auf humanrights.ch
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 14: «Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.»
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung