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Anerkennung als Rechtsperson und Rechtsfähigkeit – Rechtsquellen

12.05.2014

Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 6: «Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.»

UNO Menschenrechtsabkommen

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Art. 16: «Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.»

Antirassismuskonvention

Frauenrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Art. 11: «(1) Rechtsfähig ist jedermann. (2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.»