12.05.2014
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus den internationalen und europäischen Menschenrechtsabkommen, weiteren völkerrechtlichen Dokumenten sowie dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 6: «Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.»
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Themenseite auf humanrights.ch
UNO Menschenrechtsabkommen
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Art. 16: «Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.»
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Themenseite auf humanrights.ch
Antirassismuskonvention
Frauenrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 11: «(1) Rechtsfähig ist jedermann. (2) Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.»