21.10.2013
Ein unverhältnismässiger Einsatz von Tränengas kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Werden Reizgasgranaten im Direktschuss (und nicht im Bogenschuss) eingesetzt, gelten die Voraussetzungen des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes analog. Die Voraussetzungen des Gebrauchs von Tränengasgranaten müssen durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden.
- Wann verstösst der polizeiliche Einsatz von Tränengas gegen die EMRK?
Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR), Newsletter vom 18. September 2013