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Nicht akzeptable Haftbedingungen für Minderjährige

11.09.2007

Wer als Jugendlicher in der Schweiz in U-Haft oder in den Strafvollzug kommt, wird kaum anders behandelt als ein Erwachsener. Die meisten Gefängnisse verfügen weder über getrennte Abteilungen noch über Betreuungspersonen, die den erzieherischen Aufgaben im Umgang mit Jugendlichen gerecht werden. Dieses aus menschenrechtlicher Sicht unannehmbare Resultat zeigt eine Erhebung des Bundesamts für Justiz (BJ) bei Jugendheimen, Gefängnissen und in Spitaleinrichtungen, die Ende 2005 durchgeführt wurde.

Widerrechtliche Situation bei der U-Haft

Seit dem 1. Januar 2007 schreibt das neue Jugendstrafgesetz ausdrücklich die räumliche Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen vor. Für diese Bestimmung hat der Gesetzgeber im Falle des Strafvollzugs eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen - nicht aber im Falle der U-Haft. Das heisst konkret, Jugendliche in U-Haft müssen per sofort getrennt von Erwachsenen und mit besonderer pädagogischer Begleitung untergebracht werden. Die räumliche Trennung gilt gemäss Bundesgerichtsurteil vom 23. August 2007 absolut, dass heisst, die Kantone dürfen auch nicht ausnahmsweise zulassen, dass Jugendliche in U-Haft zusammen mit Erwachsenen inhaftiert werden (siehe hierzu den Artikel Jugendliche in Untersuchungshaft).

Eine Studie des BJ zeigte allerdings im Mai 2007, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen für die wenigsten betroffenen Jugendlichen zum Tragen kommen. Jugendliche werden während der Untersuchungshaft gewöhnlich in Gefängnissen oder in Jugendheimen interniert. Die Erhebung des BJ zeigt, dass zwischen den beiden Einrichtungen grosse Unterschiede bestehen. Während Heime die Auflagen des neuen Gesetzes oft erfüllen, machten die meisten Gefängnisverantwortlichen geltend, für die besondere Betreuung von Jugendlichen stünde nicht genügend Personal zur Verfügung. Für Jugendliche in U-Haft sind also die Verhältnisse in den Gefängnissen weniger geeignet als diejenigen in Heimen. Leider sassen zum Zeitpunkt der Erhebung zwei Drittel der betroffenen Jugendlichen im Gefängnis.

Wie wichtig ist dem Bund die Umsetzung des Gesetzes?

Die Erhebung des BJ basiert auf Zahlen aus dem Jahr 2004. Die Verfasserinnen der Studie gehen jedoch davon aus, dass sich die unhaltbare Situation mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes kaum geändert hat. Die Umsetzung könne länger dauern, sind sie überzeugt. Für die Bedingungen in der U-Haft sind die Kantone zuständig. Sie lassen sich Zeit, obwohl der Gesetzgeber sofortiges Handeln vorsieht. Auch dem Bund eilt es offenbar nicht: Er will erst ab 2008 Druck bei den Verantwortlichen ausüben.

Verstoss gegen die Kinderrechtskonvention  

Die Kinderrechtskonvention der UNO schreibt die räumliche Trennung von inhaftierten Minderjährigen zwingend vor. Allerdings hat die Schweiz bei der Ratifizierung der Konvention zum entsprechenden Artikel (Art. 37 c) einen Vorbehalt formuliert, den sie bis heute nicht zurückgezogen hat (im Gegensatz zum Vorbehalt betr. Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft im UNO-Pakt II).  Für dieses Versäumnis steht die Schweiz bei Menschenrechtsorganisationen und Kinderrechtsexperten seit längerem in der Kritik. Martine Lachat, Juristin von Terre des hommes (Tdh) kommentiert die Studie des BJ wie folgt: «Nicht nur verstossen die Kantone gegen die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, sondern auch gegen das Schweizer Gesetz, das vorschreibt, dass Minderjährige ein Recht auf Ausbildung haben und dass Voraussetzungen geschaffen werden müssen, welche die Integration nach der Verbüssung der Strafe erlauben.» Tdh appelliert in einem Communiqué insbesondere an die Behörden der Kantone Neuenburg und Waadt, so rasch wie möglich die versprochenen Haftanstalten zu bauen.   

Rechte des Kindes nur auf dem Papier?

Die meisten Kantone scheinen sich um die rechtlichen Vorgaben jedoch wenig zu kümmern. Bereits im November 2006 ist eine Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK) veröffentlich worden, welche zum Schluss kommt, dass auch der Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bei Jugendlichen in verschiedenen Kantonen nicht mit der Kinderrechtskonvention zu vereinbaren ist. Die Jugendlichen werden auch hier nicht getrennt von den Erwachsenen untergebracht und sie erhalten keine besondere Betreuung. Die GPK hat zudem festgestellt, dass Minderjährige – im Widerspruch zum erwähnten Artikel 37 der Kinderrechtskonvention – im Durchschnitt länger in Ausschaffungshaft gehalten wurden als Erwachsene.

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