09.09.2022
Der Bundesrat will mit der Revision des NDG dem Nachrichtendienst des Bundes NDB neue, viel zu weitgehende Überwachungsbefugnisse ermöglichen. Dagegen wehrt sich eine Koalition von Schweizer Nichtregierungsorganisationen. Dass die schon bisher vom NDB missachtete Datenbearbeitungsschranke ausgeweitet und das Berufsgeheimnis von Anwält*innen, medizinischem Personal und Medienschaffenden aufgeweicht werden sollen, ist für die Koalition inakzeptabel.
9. September 2022
Mit dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (altBWIS Art. 3 Abs. 1, heute Art. 5 Abs. 5 NDG) erliess der Gesetzgeber als Folge des Fichenskandals unmissverständlich eine Bearbeitungsschranke – zum Schutze der Ausübung politischer Rechte und politischer Meinungsbildung. Dank vieler Einsichtsgesuche sowie Berichten der Geschäftsprüfungsdelegation ist öffentlich bekannt, dass der NDB über Jahre hinweg wissentlich gegen die gesetzlich geltende Bearbeitungsschranke in Artikel 5 NDG verstossen und quasi flächendeckend die legale politische Betätigung von Einzelpersonen und NGOs überwacht und gespeichert hat.
Dessen ungeachtet möchte der Bundesrat mit dieser Revision die Überwachungskompe- tenzen des NDB wesentlich ausweiten, zulasten elementarer Grundrechte:
- Künftig sollen mehr Daten erhoben und gespeichert werden: Die bisher klar formulierte Bearbeitungsschranke – keine Überwachung politischer Betätigung und der Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit – wird mit Ausnahmeregelungen aufgeweicht (Art. 5. Abs. 5-8 und Art. 6 neuNDG).
- Dem NDB würden mehr Überwachungsmethoden unter weniger streng Bedingungen zur Verfügung stehen: Die neue Kompetenz des NDB selbst Strafverurteilungen zu erlassen ist ebenso abzulehnen wie die Absicht des NDB, künftig auch ohne Bewilligung des Bundesrates in Computer eindringen zu können (Art. 37 neuNDG), mittels Kabelaufklärung im Ausland an Daten zu gelangen (Art. 39) oder gar im Auftrag ausländischer Staaten gegen hier lebende Personen oder tätige Organisationen besonders gravierende Massnahmen wie Telefonabhörungen anordnen zu dürfen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 neuNDG).
- Der NDB dürfte mehr Personenkategorien überwachen: Unhaltbar ist die geplante Streichung von Art. 28 Abs. 2 NDG (Schutz des Berufsgeheimnisses), wonach der NDB sog. genehmigungspflichtige Massnahmen (Art. 26 NDG – Telefon- und Postüberwachung, Eindringen in Computer etc.) auch gegenüber Geistlichen, Rechtsanwält*innen, medizinischem Personal und Medienschaffenden anordnen könnte. Die vorgesehene Ausdehnung des Ausreiseverbots (Art. 24h und k neuBWIS) schiesst ebenfalls weit über das Ziel hinaus, wie die neue Möglichkeit, die Beziehungen zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und Finanzintermediär*innen/Händler*innen ausforschen zu können (Art. 26 Abs. 1 lit. f und g neuNDG). Zudem sollen künftig solche Überwachungsmassnahmen auch gegen politische Personen und Organisationen erlaubt sein.
Zusammengefasst würde der NDB mit dieser Revision unter erleichterten Bedingungen mehr Personenkategorien mittels mehr Überwachungsmethoden überwachen. Die Revision ist damit ein erneuter Angriff auf den ohnehin ungenügenden Schutz, welcher das Gesetz zurzeit vorsieht. Die NGO-Koalition verlangt, auf jede weitere Verschärfung des Geheimdienstgesetzes zu verzichten. Vielmehr muss – wie von verschiedener Seite immer wieder gefordert – die Tätigkeit des NDB seit Einführung des NDG 2017 genauer untersucht werden. Anstatt dem Geheimdienst derart ausufernde neue Überwachungsmittel zuzugestehen, muss sichergestellt werden, dass er sich künftig überhaupt an die bereits geltenden Schranken hält.
*AlgorithmWatch Schweiz, Amnesty International (Schweizer Sektion), Chaos Computer Club Schweiz, Demokratische Jurist*innen Bern, Demokratische Jurist*innen Schweiz, Digitale Gesellschaft, Frauen für den Frieden Schweiz, Greenpeace, grundrechte.ch, humanrights.ch, Operation Libero, pEp Stiftung, Public Eye, Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände SAJV, Solifonds, Solidarité sans frontières