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Vorsorgliche Massnahmen gegen die Medien: Die Meinungsäusserungsfreiheit ist in Gefahr

31.08.2021

In Zukunft soll es für Zivilgerichte einfacher werden, den Medien mittels sogenannter superprovisorischer Verfügungen sofortige Veröffentlichungsverbote aufzuerlegen – so entschied der Ständerat. Der Grat zwischen dem sinnvollen Einsatz der vorsorglichen Massnahmen und einer Zensur ist jedoch schmal. Die von der kleinen Kammer gutgeheissene Gesetzesänderung wurde zudem nie einer eingehenden Analyse unterzogen. Nun liegt es am Nationalrat, den vorschnellen Beschluss zu korrigieren.

Kommentar von Denis Masmejan, Journalist, Generalsekretär von Reporter ohne Grenzen Schweiz, Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Universität Neuchâtel und Mitglied des Schweizer Presserates

Am 16. Juni dieses Jahres hat der Ständerat einer Gesetzesvorlage zugestimmt, welche die Hürde für vorsorgliche Massnahmen gegenüber Medienberichten senken will. Diese Entscheidung hat gravierende Folgen für die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit, welche für die Ausübung aller Menschenrechte von grundlegender Bedeutung sind. Die sofortigen Veröffentlichungsverbote stellen gefährliche Instrumente dar, deren Missbrauch schnell zu einer Vorzensur führen kann.

Es ist nicht unangemessen, in diesem Zusammenhang von «Zensur» zu sprechen. Auch der Bundesrat brachte das Risiko der Informationskontrolle vor, als er zu Beginn der 1980er Jahre vorschlug, die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf Informationsmedien eng auszulegen. «Eine allzu strenge Regelung würde dem, der sie missbrauchen will und zu missbrauchen versteht, in der Tat eine Art Zensur in die Hand geben, die das normale Funktionieren der Medien blockieren könnte», erklärte die Regierung. Das Parlament ist dem Vorschlag mit grosser Mehrheit gefolgt, wodurch für die Medien Sondervorschriften eingeführt wurden. Diese stützten sich auf die Empfehlungen einer Expert*innengruppe unter dem Vorsitz des bekannten Freiburger Rechtsprofessors Pierre Tercier.

Der Ständerat rüttelt nun an dieser Sonderregelung. Anlass dazu gab aber nicht etwa eine juristische Analyse, welche die Notwendigkeit einer Reform verdeutlicht hätte, sondern lediglich die aktuelle Gesamtrevision der schweizerischen Zivilprozessordnung. Bei der Ausarbeitung des Änderungsvorschlages durch die zuständige Kommission des Ständerates wurden weder juristische Expert*innen noch die Medien konsultiert. Die Gesetzesänderung, welche im Übrigen auch der Bundesrat ablehnt, zerstört ein Gleichgewicht, das unter Miteinbezug von qualifizierten Jurist*innen sorgfältig ausgearbeitet worden ist.

Im Detail will der Ständerat eine von drei Voraussetzungen abschwächen, die bis dato vorliegen müssen, damit rechtmässig vorsorgliche Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien verfügt werden können. Unter anderem muss mit der aktuellen Regelung «die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen» (Art. 266 ZPO). Der Ständerat sprach sich dafür aus, das Adverb «besonders» aus dem Text zu streichen. Der Grund dafür ist nicht vollends klar. Kaum ein Votum im Ständerat hat darauf Bezug genommen, inwiefern das Erfordernis eines besonders schweren Nachteils unbefriedigende Resultate hervorbringe, die es zu korrigieren gilt. Die Voten für eine Änderung des Wortlautes betonten lediglich, dass dadurch widerrechtliche Angriffe auf Persönlichkeitsrechte verhindert werden sollen. Dass dieses Problem zu grossen Teilen nicht von den Medien, sondern von nicht journalistisch tätigen Internetnutzer*innen ausgeht, wurde verkannt.

Tatsächlich hat auch die nun seit über 35 Jahren gültige Sonderregelung die Gerichte nicht davon abgehalten, vorsorgliche Massnahmen gegen die Medien zu erlassen. Im Gegenteil: Die grösste Gefahr geht schon heute von missbräuchlichen Anträgen aus. Dies zeigt auch die jüngste Welle an superprovisorischen Verfügungen gegen das Online-Medium «Gotham City», das sich auf juristische Berichterstattung über Wirtschaftskriminalität spezialisiert. Zwar haben die Gerichte dem Medium in den meisten Fällen schliesslich Recht gegeben und die vorsorglichen Massnahmen aufgehoben, alleine die Gerichtskosten sind für eine so kleine Publikation jedoch sehr belastend.

Im Rahmen der von der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Meinungsäusserungsfreiheit muss es den Medien möglich sein, ihre Informationen ohne das Risiko einer Vorzensur zu veröffentlichen. Die Rechtskommission des Nationalrates muss deshalb die vorschnelle Entscheidung der kleinen Kammer korrigieren. Die Gesetzesänderung ist abzulehnen, da für sie keinerlei Notwendigkeit besteht. In jedem Fall aber sind Expert*innen zu konsultieren und die Medien anzuhören.