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(Dublin-) Rückführungen um jeden Preis: Was bedeutet das für Betroffene von Menschenhandel?

12.09.2022

Angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine ist die Thematik Menschenhandel und Flucht omnipräsent. Die präventiven Massnahmen für potenzielle Betroffene aus der Ukraine sind zu loben und auf weitere Gruppen auszuweiten, denn: Insbesondere Opfer im Asylbereich, denen eine (Dublin-) Rückführung* droht, sind höchst gefährdet, erneut Opfer von Menschenhandel oder Ausbeutung zu werden. Die Dublin- und Rückübernahme-Praxis der Schweiz ist dringend den Standards der Expertenkommission zur Bekämpfung des Menschenhandels GRETA anzupassen.

Gastkommentar von der FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration

Viele Betroffene von Menschenhandel, die sich im Asylprozess befinden, wurden nicht in ihrem Heimatland, sondern auf dem Fluchtweg oder in einem anderen europäischen Land ausgebeutet. Aufgrund ihrer Ausbeutungserfahrung sind sie auf medizinische und psychologische Hilfe angewiesen und hätten Anspruch auf eine auf Menschenhandel spezialisierte Beratung. Dies macht sie zu einer der verletzlichsten Personengruppen im Asylsystem. Trotzdem werden viele Betroffene gerade in denjenigen Dublin-Staat zurückgewiesen, in welchem sie ursprünglich ausgebeutet worden sind und wo sich letztendlich auch die Täterschaft befindet:

«In einem aktuell von uns betreuten Fall bedeutete der Dublin-Entscheid nach Italien, dass eine höchst traumatisierte junge Frau - frisch aus der psychiatrischen Klinik entlassen -, mit ihrem Baby in einen Zug nach Mailand gesetzt wird und völlig auf sich allein gestellt dort ankommt. An den Ort, an welchem sie vor ein paar Monaten noch ausgebeutet worden ist», erzählt Géraldine Merz von der FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration.

Besondere Garantien für Betroffene von Menschenhandel

Die Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (nachfolgend EKM) sieht vor, dass bei der Überstellung eines Opfers von Menschenhandel in einen anderen Staat besondere Garantien eingehalten werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass die betroffene Person erneut ausgebeutet wird (Art. 16 EKM). Neben dem sogenannten «Risk Assessment» gehört dazu auch, dass die Schweiz als Vertragsstaat Informationen über spezialisierte Stellen zur Verfügung stellt, an welche sich die betroffenen Personen im Zielland wenden können (Art. 16 Abs. 6 EKM). Allgemein äussert sich die Expert*innengruppe des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels GRETA dahingehend, dass Überstellungen von Opfern des Menschenhandels der eigentlichen Verpflichtung der Staaten, für deren Unterstützung und Schutz zu sorgen, zuwiderläuft. Jedem Staat steht es nämlich frei, aus humanitären Gründen selbst auf ein Asylgesuch einzutreten und auf eine (Dublin-) Überstellung zu verzichten (Dublin-III-VO, Art. 17).

Die Arbeitsgruppe «Asyl und Menschenhandel» – bestehend aus Expert*innen der Bundesverwaltung, der Kantone und der Zivilgesellschaft –, welche im Jahr 2017 im Rahmen des 2. Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel ins Leben gerufen worden ist, hat sich in ihren 2021 veröffentlichten Empfehlungen klar dafür ausgesprochen, dass die Schweiz in diesen Fällen auf die eingereichten Asylgesuche eintreten sollte, wenn dies im Interesse der betroffenen Person liegt. Das Staatssekretariat für Migration SEM gab zeitgleich zur Veröffentlichung des Berichts in einer Stellungnahme bekannt, dass es diese Empfehlung nicht umsetzen werde.

Angesichts der extrem hohen Vulnerabilität und der relativ geringen Anzahl von Personen, auf welche diese Konstellation zutrifft, wäre aus humanitärer Sicht eine Aussetzung des Dublin-Verfahrens dringend angezeigt. Insbesondere dann, wenn die Rückführung in ein Land erfolgt, das bekannterweise über ungenügende Unterstützungsstrukturen verfügt oder nicht gewillt ist, diese zur Verfügung zu stellen, so etwa Griechenland oder auch Italien.

Tauziehen zwischen den Migrationsbehörden auf Kosten der Betroffenen

Wann und unter welchen Bedingungen eine Person aufgrund des Dublin-Übereinkommens zurückgeschickt wird oder in der Schweiz bleiben darf, entscheidet letztendlich das Bundesverwaltungsgerichts, das seine Rechtsprechung ständig ändert (vgl. BVGer Praxis zu Italien oder Griechenland). Was auf behördlicher Ebene ein reges Tauziehen zwischen der Praxis des Staatssekretariats für Migration und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist, stellt für die Betroffenen eine riesige Belastung dar: Für sie steht die Angst, erneut aus den Strukturen gerissen und an den Ort zurückgebracht zu werden, an dem sie ausgebeutet worden sind, in keinem Verhältnis zum eigentlichen Ziel dieser Praxis: Das Zielland Schweiz für asylsuchende Menschen weniger attraktiv zu machen.

«Es ist unverständlich, dass das SEM bei Opfern von Menschenhandel weiterhin um jeden Zentimeter kämpft, der ihm das Bundesverwaltungsgericht mit seiner wechselnden Entscheidungsfindung lässt. Diese Praxis ist für unsere Klient*innen nicht nur extrem belastend und destabilisierend, sondern auch gefährlich», sagt Géraldine Merz. Denn: Gerade die Gefahr, nach der Rückführung erneut Opfer von Ausbeutung und Gewalt (sogenannt «re-trafficking») zu werden, ist bei einer (Dublin-) Überstellung sehr gross.

In Griechenland z.B. wurden die meisten Betroffenen erst Opfer, nachdem sie einen Schutzstatus vom griechischen Staat erhalten haben. Nach 30 Tagen fallen jedoch jegliche Unterstützungsleistungen weg: Die Unterkunft, das Essen, soziale Sicherung. Angeworben mit falschen Versprechungen auf Dach über Kopf und Essen, auch für die Kinder, landen sie in sexueller Ausbeutung. Nachdem sich das BVGer lange zierte, einen richtungsweisenden Entscheid bezüglich Griechenland zu fällen, ist dieser im März 2022 endlich ergangen: Im Moment dürfen besonders vulnerable Personen nicht ohne weitere Abklärungen nach Griechenland geschickt werden.

Das Dublin- resp. Rückübernahme-Land wird zwar vom Staatssekretariat für Migration im Einzelfall darüber informiert, dass es sich bei der betroffenen Person um ein Opfer von Menschenhandel handelt. Doch was mit dieser Information geschieht oder ob vor Ort überhaupt etwas unternommen wird, wird nicht überprüft. «Dass dann de facto von einer höchst traumatisierten, frisch aus der Klinik entlassenen Person erwartet wird, dass sie sich vor Ort selbst über die für sie möglichen Unterstützungs- und Schutzangebote informiert, ignoriert die Vulnerabilität und Hilflosigkeit der Betroffenen vollkommen», schliesst Géraldine Merz. «Im Mindesten müsste im Vorfeld der Kontakt zu einer spezialisierten Organisation vor Ort hergestellt und sichergestellt werden, dass die Person dort ankommt.»

Die Art und Weise, wie die (Dublin-) Rückführungen von Opfern von Menschenhandel von der Schweiz durchgeführt werden, widersprechen dem Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels und missachten die Gefahr einer erneuten Ausbeutung. Bei Opfern von Menschenhandel muss die Schweiz, wenn es im Interesse der Betroffenen ist, von einer Dublin-Überstellung, bzw. einer Rückübernahme absehen und selbst auf das Asylgesuch eintreten.

* In den meisten Fällen handelt es sich um Dublin-Rückführung. Bei der hier ebenfalls aufgegriffenen Konstellation mit einer Rückführung nach Griechenland geht es jedoch um ein Rückübernahmeabkommen mit Griechenland: Es betrifft Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben und dann in die Schweiz eingereist sind. Aus diesem Grund wird im Text von (Dublin-) Überstellungen gesprochen; in diesem sind Rücküberstellungen nach Griechenland mitgemeint.