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Bettelverbot: Einschränkungen verletzen weiterhin die Menschenrechte

02.05.2023

Zwei Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der die Schweizer Behörden wegen der strafrechtlichen Sanktionierung einer bettelnden Person verurteilt hatte, ist das Bettelverbot in den Kantonen Genf, Waadt und Basel-Stadt immer noch in Kraft. Zwar hat das Bundesgericht das Bettelverbot in einem Urteil vom 13. März 2023 teilweise aufgehoben, doch die derzeitigen kantonalen Einschränkungen sind immer noch nicht mit den Menschenrechten vereinbar.

Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellen die Bettelverbote in den kantonalen Gesetzgebungen von Genf, Waadt und Basel in Frage. Die geplanten Anpassungen verstossen jedoch nach wie vor gegen die Menschenrechte von bettelnden Personen.

Unverhältnismässige räumliche Einschränkungen

Nach dem Urteil des EGMR änderte der Kanton Genf im Dezember 2021 das Genfer Strafgesetz (LPG), das ein allgemeines Bettelverbot enthielt. Die neue Fassung des Gesetzes, die im Februar 2022 in Kraft trat, verbietet das Betteln um Almosen praktisch im ganzen Kanton, da die betroffenen Gebiete Strassen, Viertel oder Gebiete mit vorrangig kommerzieller oder touristischer Nutzung sowie bestimmte Bereiche wie z.B. einen Radius von 50 Metern um eine Bushaltestelle umfassen (Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG).

Obwohl es gegen das Urteil des EGMR verstösst, gilt das allgemeine Bettelverbot im Kanton Waadt immer noch. Eine in ein Postulat umgewandelte Motion, die die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des Waadtländer Strafgesetzes, insbesondere von Art. 23 Abs. 1 LPén, forderte, wurde im November 2022 vom Grossen Rat des Kantons Waadt abgelehnt. Ein Gesetzesentwurf, der derzeit ausgearbeitet wird, wurde in der Vernehmlassung vielfach kritisiert.

Im Kanton Basel-Stadt ist das Betteln seit dem 1. September 2021 stark eingeschränkt (art. 9 let. 2 a-g, ÜStG): Es wird mit einer Busse von 50 CHF bestraft, wenn es an neuralgischen und besonders sensiblen Orten stattfindet (insbesondere bei Ein- und Ausgängen sowie im Umkreis von fünf Metern von Bahnhöfen sowie Geschäften, Banken, Poststellen, Restaurants, kulturellen Einrichtungen, öffentlichen Gebäuden und in der Umgebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie auf Spielplätzen).

Das Bundesgericht hat diesen räumlichen Beschränkungen jedoch eine Grenze gesetzt. Im Urteil vom 13. März 2023 hoben die Bundesrichter*innen als Antwort auf eine Beschwerde der Demokratischen Jurist*innen Basel das Bettelverbot in öffentlichen Parks mit der Begründung der Unverhältnismässigkeit auf.

Kriminalisierung von bettelnden Personen

Wenn die Aufforderung einer um Almosen bittenden Person als aufdringlich oder störend empfunden wird, kann diese im Kanton Genf gebüsst werden (Art. 11a Abs. 1 Bst. a LPG). Diese neue Bestimmung sieht auch vor, dass jede*r bestraft wird, der/die als Teil eines zu diesem Zweck organisierten Netzwerks bettelt. Dies verstösst gegen das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (Art. 26), welches die Bestrafung von Opfern für die Teilnahme an illegalen Aktivitäten verbietet, wenn sie dazu gezwungen wurden.

In seinem Urteil zur Basler Beschwerde erkennt das Bundesgericht an, dass Personen, die passiv betteln, in der Regel mittellos sind. Somit ist eine Geldstrafe oft nur ein Zwischenschritt zum Freiheitsentzug, was angesichts ihrer besonderen Bedürftigkeit und Verletzlichkeit nicht zulässig ist. Die Richter*innen sind jedoch der Ansicht, dass eine Geldstrafe gegen Personen verhängt werden kann, wenn zuvor ergriffene weniger restriktive Maßnahmen wirkungslos geblieben sind.

Mehrere Beschwerden eingereicht

Im Januar 2022 reichte die Anwältin Dina Bazarbachi eine Klage ein, um eine abstrakte Normenkontrolle des neuen Genfer Gesetzes im Hinblick auf die in der Bundesverfassung verankerte persönliche Freiheit (Art. 7 und 10 BV), das von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) und die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) herbeizuführen. Daraufhin urteilte die Verfassungskammer des Kantons Genf am 28. Juli 2022, dass das neue Gesetz den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Jedoch laufe es sehr wohl auf ein allgemeines Bettelverbot hinaus, das nicht mit den Grundsätzen des Urteils Lacatus gegen die Schweiz vereinbar sei. Rechtsanwältin Bazarbachi kündigte daher an, das Bundesgericht anzurufen, um eine aufschiebende Wirkung des Gesetzes zu beantragen.

Der Waadtländer Staatsrat hingegen ist der Ansicht, dass ein verhältnismässiges Verbot gelten muss und kann. Allerdings wurde 2019 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen das Waadtländer Gesetz eingereicht, da es die persönliche Freiheit, die Meinungsfreiheit, die Religionsfreiheit und die wirtschaftliche Freiheit beeinträchtige und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstosse, da es sich ausdrücklich gegen die Roma-Gemeinschaft richtet. Der Expertenausschuss des Europarats für Fragen der Roma und Fahrenden ist der Ansicht, dass die Einführung des Straftatbestands des Bettelns Roma und Fahrende, insbesondere Frauen und Kinder, eindeutig unverhältnismässig trifft.

Ein Bettelverbot als solches ist nicht zielführend, sondern erhöht nur die Verletzlichkeit der Personen, die betteln und dafür strafrechtlich belangt werden. Die von verschiedenen Kantonen erlassenen Einschränkungen kommen heute praktisch einem Verbot gleich, obwohl es Alternativen zur strafrechtlichen Verfolgung geben würde.