20.11.2006
Mitteilung Nr. 262/2005, Urteil vom 20. November 2006
Die Beschwerdeführerin war nach der Flucht ihres politisch aktiven Ehemannes aus Weissrussland ebenfalls Misshandlungen und Einschüchterungen ausgesetzt gewesen und daher in die Schweiz geflüchtet, wo sie ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde wegen Unglaubwürdigkeit der Vorbringen, u.a. weil sie die erlittene sexuellen Missbräuche durch die weissrussische Miliz erst im Beschwerdeverfahren vor der ARK geltend gemacht hatte, abgelehnt. Der Ausschuss wertete die Vorbringen der Beschwerdeführerin anders und befand, dass ernsthafte Gründe vorlägen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Weissrussland erneut gefoltert würde. So sei erwiesen, dass polizeiliche Übergriffe in Weissrussland keine Seltenheit seien, gerade auch gegenüber Frauen.