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Mutombo gegen die Schweiz

21.08.2005

Mitteilung Nr. 13/1993, Urteil vom 27. April 1994

Der Kläger leistete als Soldat Dienst in Zaire (heute Demokratische Republik Kongo). Als er der politischen Bewegung UDPS beitrat und in diesem Zusammenhang bei einer illegalen Aktivität aufgegriffen wurde, wurde er in einem Militärlager eingesperrt und daraufhin zu 15 Jahren Haft wegen Verschwörung gegen den Staat verurteilt. In dem Lager wurde er unter unmenschlichen Bedingungen gefangen gehalten und mit Elektroschocks und Schlagstöcken gefoltert. Nachdem er nach sieben Monaten Haft freikam, empfahlen ihm seine Angehörigen, das Land zu verlassen. Über Italien gelang er schliesslich in die Schweiz.

Sein Asylbegehren wurde, ebenso wie die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde mangels Beweisen abgelehnt und es wurde die Wegweisung angeordnet.

Der ehemalige Soldat beklagt vor dem CAT, er werde bei einer Rückschiebung erneut Opfer von Folter. Er legt einen Bericht Amnesty Internationals vor, welcher dies mit Hinweis auf die in Zaire gängiger Praxis bestätigt. Die Schweiz brachte vor, durch externe Recherchen hätten die Aussagen des Beschwerdeführers widerlegt werden können. Sodann sei die Lage in Zaire nicht derart, dass jegliche Abschiebung die Anti-Folterkonvention verletze. Eine konkrete Gefahr der Folter liege nicht vor. Hinzu komme, dass der Kläger seine Beschwerde an den Anti-Folter-Ausschuss erst nach einem negativen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EMGR) einzubringen versucht habe. Die Rechtssprechung des EGMR sei zu respektieren.

Der UNO-Ausschuss mahnt die Schweiz an die Verpflichtung, die Konvention zu respektieren und zwar unabhängig von der Rechtssprechung des EMGR. Er erinnert daran, dass die Anti-Folter-Konvention unabhängig des EMGR zu interpretieren sei. Der Ausschuss liess sich nicht von den externen Recherchen seitens der Schweiz überzeugen und korrigierte die Einschätzung der Menschenrechtslage in Zaire. Der ärztliche Bericht stimme mit den Aussagen des Gefolterten überein und die Möglichkeit einer erneuten Folter sei also nicht fahrlässig zu verneinen. Die Schweiz habe demzufolge Art. 3 der Konvention verletzt. Sie habe die Rückweisung nach Zaire zu verhindern, vor allem auch, weil Zaire die Anti-Folter-Konvention nicht unterzeichnet hat.