05.12.2019
Mitteilung Nr. 882/2018, Urteil vom 5. Dezember 2019
Der Ausschuss gegen Folter hat die Schweiz wegen einer Verletzung der UNO-Antifolterkonvention (CAT) gerügt. Der Entscheid, die Beschwerdeführerin nach Chile abzuschieben, wo sie Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, verstösst gegen Artikel 3 der UNO-Konvention gegen die Folter.
Flor Agustina ist Chilenin und Mitglied des indigenen Mapuche-Volkes. Die in Genf wohnhafte und langjährige Aktivistin setzt sich gegen die Übergriffe ein, welchen ihre Gemeinde in Chile ausgesetzt ist. Sie reichte am 19. November 2008 ein Asylgesuch bei der Schweizer Migrationsbehörde ein und dokumentierte die politische Verfolgung, welcher ihre Familie in Chile ausgesetzt ist. Am 18. August 2010 wurde ihr Asylantrag abgelehnt und ihre Abschiebung bis zum 30. September 2010 angeordnet.
Die Entscheidung des UNO-Ausschusses gegen Folter ist insofern bemerkenswert, als dass es in der Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 der UNO-Folterkonvention anerkennt, obwohl Flor Agustina in der Vergangenheit kein Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden ist. Vielmehr sind es ihre chilenischen Familienangehörigen, welche direkt und persönlich betroffen sind. Das Komitee weist darauf hin, dass der Sinn und Zweck der Antifolterkonvention aber gerade darin liegen, Folter zu verhindern, und nicht nur begangene Verstösse gegen die Antifolterkonvention zu rügen.
Angesichts der ethnischen Herkunft von Flor Agustina ist der Ausschuss der Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung Opfer von Folter oder Misshandlung werden könnte.