14.11.2014
Mitteilung Nr. 450/2011, Entscheid vom 14. November 2014
Der Ausschuss gegen Folter (CAT) hat die Schweiz anlässlich seiner Sitzung vom 3. – 28. November 2014 gerügt, weil diese einen Mann in den Jemen rückschieben wollte. Dies obwohl gemäss dem CAT ein absehbares, reales und persönliches Risiko bestehe, dass der Mann bei einer Rückschaffung festgenommen und gefoltert würde. Eine Rückschiebung würde somit einem Verstoss gegen Art. 3 (Non-Refoulement) der Antifolterkonvention gleichkommen.
Der Mann gehört einer Minderheit an, die im Jemen als niedrige Kaste verfolgt und diskriminiert wird. Gemäss eigenen Angaben wurde der Mann inhaftiert, weil er sich gefälschte Papiere zugelegt hatte, um als Angehöriger dieser Kaste reisen und arbeiten zu können. Im Gefägnis sei er wochenlang regelmässig gefoltert worden, ehe ihm die Flucht gelang und er schliesslich in der Schweiz Asyl beantragte. Seither engagierte er sich politisch gegen die aktuelle Situation im Jemen. Im Laufe des Asylverfahrens kamen die Schweizer Behörden jedoch zum Schluss, dass viele Aussagen und Argumente des Mannes widersprüchlich seien und nicht feststellbar sei, inwiefern diese tatsächlich zutreffen würden. Der CAT bestätigt in seinem Urteil, dass über die Faktenlage zwar keine abschliessende Gewissheit bestehen könne, die menschenrechtliche Situation im Jemen derzeit jedoch erwiesenermassen dermassen katastrophal sei, dass eine Rückschiebung gegen das Non-Refoulement Prinzip verstossen würde. Der Ausschuss beruft sich dabei auf einen eigenen Bericht von 2010, wonach die absolute Straflosigkeit von folternden Sicherheitskräften der Normalfall und Folter und Misshandlungen in Gefängnissen weit verbreitet seien.