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Tabbane (2016)

24.03.2016

Beschwerde Nr. 41069/12
Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer, ein Geschäftsmann, hatte einen Vertrag unterzeichnet, der auch eine Klausel für ein Schiedsverfahren im Streitfall sowie einen Verzicht auf die Anfechtung eines allfälligen Schiedsentscheides enthielt.  Da das Bundesgericht nicht auf seine Beschwerde gegen das Schiedsurteil eintrat, klagte er vor dem EGMR wegen Verletzung von Art. 6, Abs. 1 Recht auf Zugang zu einem Gericht und Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde). Der EGMR begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich auf den Weiterzug eines Streitfalls an ein ordentliches Gericht verzichtet habe.