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Rivard (2016)

05.10.2016

Beschwerde Nr. 21563/12

Keine Verletzung von Art. 4 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand am 4. Oktober 2016 einstimmig, dass das Schweizer System, das bei Strassenverkehrsverletzungen sowohl ein strafrechtliches als auch ein administratives Verfahren vorsieht, nicht gegen den Grundsatz «ne bis in idem» von Art. 4 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK verstösst.