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Ndayegamiye-Mporamazina (2019)

11.03.2019

Beschwerde Nr. 16874/12
Keine Verletzung von Artikel 6(1) EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht)

Die kleine Kammer kommt zum Schluss, dass die Schweiz das Recht auf ein faires Verfahren einer burundischen Staatsangehörigen nicht verletzt hat. Das Bundesgericht sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass Burundi nicht explizit auf seine Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichtet habe. Die Weigerung der Schweiz, die Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser Acht zu lassen, sei aus zwei Gründen gerechtfertigt. Einerseits sei die Beschwerdeführerin Staatsangehörige jenes Staates, bei welchem sie angestellt war; andererseits sei sie zum Zeitpunkt der Klage nicht in der Schweiz wohnhaft gewesen. Folglich hätten die Schweizer Gerichte die allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzipien im Bereich der Immunität von Staaten respektiert und die Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sei gerechtfertigt.