18.01.2021
Beschwerde Nr. 59006/18
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens)
In seinem Urteil vom 8. Dezember 2020 hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hat, indem sie einen in der Schweiz geborenen spanischen Staatsangehörigen für einen Zeitraum von fünf Jahren des Landes verwiesen hat. Der Kläger unterstrich seine starke Beziehung zur Schweiz, in welcher er geboren und seit langem wohnhaft ist. Er argumentierte, dass seine Ausweisung nach Spanien, dessen Sprache er nicht spricht und zu dem er keine Beziehung hat, eine Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre darstelle. Diese Maßnahme sei in einer demokratischen Gesellschaft zudem nicht notwendig.
Die Strassburger Richter wiesen die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die nationalen Behörden die persönliche Situation des Klägers und die verschiedenen Interessen sorgfältig geprüft hätten. Der Beschwerdeführer war zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, weil er sexuelle Handlungen an einer Minderjährigen vorgenommen und Drogen konsumiert hatte. Die Schweiz habe sehr starke Argumente, ihn für einen begrenzten Zeitraum des Landes zu verweisen.
- M.M. gegen die Schweiz
Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2020