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M.I. (2024)

04.12.2024

Antrag Nr. 56390/21

Verletzung von Artikel 3 EMRK (Verbot von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)

In seinem Urteil vom 12. November 2024 vertritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Auffassung, dass die Rückführung des homosexuellen iranischen Staatsbürgers M.I. in den Iran ohne erneute Prüfung nach der Ablehnung seines Asylantrags durch die Schweizer Behörden zu einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention führt.

Aufgrund seiner sexuellen Orientierung wurde M.I. im Iran von seiner Familie verfolgt. Da er Misshandlungen, eine Verhaftung oder gar die Todesstrafe befürchtete, floh er aus dem Iran und stellte am 28. März 2019 einen Asylantrag in der Schweiz. Am 8. Oktober 2019 wurde das Gesuch vom Staatssekretariat für Migration) (SEM) (mit der Begründung abgelehnt, dass keine reale Gefahr von Verfolgung oder Misshandlung bestünde, wenn der Asylsuchende im Iran ein diskretes Privatleben führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die Beschwerde von M.I. gegen diese Entscheidung und später auch gegen seinen Antrag auf Revision ab. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen beim EGMR. Am 23. November 2021 entschied der Gerichtshof positiv über diesen Antrag und teilte der Schweiz mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht abschieben dürfen, solange das Verfahren von M.I. vor dem EGMR hängig sei.

In seinem Urteil kommt der EGMR zu dem Schluss, dass die Schweizer Behörden das Risiko der Misshandlung des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft und den fehlenden Schutz des iranischen Staates vor einer solchen Behandlung durch die Familie oder andere nichtstaatliche Akteure nicht berücksichtigt hatten.