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Mehenni (Adda) (2024)

Antrag Nr. 40516/19
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und e EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention (Recht, nicht zweimal bestraft oder verurteilt zu werden).

Am 3. März 2011 verurteilte das Bezirksgericht Lausanne Mehenni (Adda) wegen versuchten Mordes, Überfall und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Psychiatrische Gutachten, die im Rahmen eines Antrags auf bedingte Entlassung erstellt wurden, ergeben eine Diagnose von paranoider Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung und hoher Rückfallgefahr. Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft eine Revision des Urteils gegen den Beschwerdeführer mit dem Ziel, eine Verwahrung auszusprechen (Art. 65 Abs. 2 Strafgesetzbuch).

Im Juni 2018 gab das Bezirksgericht dem Antrag auf Änderung der Sanktion statt. Nach der Abweisung einer Berufung beim Kantonsgericht sowie einer Beschwerde beim Bundesgericht wird Mehenni (Adda) in Strafvollzugsanstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug und anschliessend in einer Abteilung mittlerer Sicherheit untergebracht.

In seinem Urteil vom 9. April 2024 stellt der EGMR fest, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Urteil von 2011 und der 2018 im Rahmen des Revisionsverfahrens ausgesprochenen Internierung gibt. Er stellt somit fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt war. Darüber hinaus kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Internierung des Beschwerdeführers nicht als ordnungsgemäss gelten kann, da sie nicht in einer „geeigneten“, d. h. für Menschen mit psychischen Störungen angepassten Einrichtung erfolgte. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt war, da sie nicht auf neuen Elementen beruhte, welche die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten oder das Ausmass seiner Schuld beeinflussen könnten, und auch nicht zu einer erneuten Prüfung der strafrechtlichen Anklage geführt hatte.