24.12.2024
Antrag Nr. 28995/20
Keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
1999 zog I.B.A in die Schweiz, nachdem er M.E, eine Schweizer Staatsbürgerin, geheiratet hatte. Er liess sich 2005 scheiden und heiratete M.B.B, mit der er drei Kinder hat, von denen eines unter einem Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit Hyperaktivität (ADHS) leidet.
2018 verurteilte das Gericht in Winterthur I.B.A wegen Betrugs auf der Grundlage von Artikel 146 StGB und wegen unrechtmässigen Erschleichens von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe zwischen 2005 und 2017 (nach Artikel 148a StGB). Das Gericht verhängte seine Ausweisung auf der Grundlage von Artikel 66a StGB für eine Dauer von fünf Jahren. I.B.A legt Beschwerde ein und argumentiert, dass diese Massnahme unverhältnismässig sei, da die innerstaatlichen Gerichte seinen Integrationsgrad nicht richtig beurteilt und die Interessen seiner Kinder sowie die negativen Auswirkungen, die seine Ausweisung auf sein Familienleben haben würde, nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Das Bundesgericht wies seine Klage ab und stellte fest, dass die Behandlung der ADHS-Erkrankung, an der die älteste Tochter leidet, in Tunesien gewährleistet wäre. Es betont zudem, dass er in der Schweiz beruflich nicht integriert ist, da es ihm nie gelungen ist, eine langfristige Anstellung zu finden und er über einen längeren Zeitraum Straftaten begangen hat.
Der EGMR kommt zu dem Schluss, dass Artikel 8 EMRK nicht verletzt wurde und stellt fest, dass der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers angesichts der Abwägung zwischen privaten Interessen und dem öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Die nationalen Gerichte berücksichtigten darüber hinaus die Tatsache, dass die Eltern die Situation ihrer Kinder ausnutzen könnten, um ihre Ausweisung zu verhindern.
- I.B.A gegen die Schweiz
Urteil des EGMR, 26. November 2024