27.07.2023
Antrag Nr. 21768/19
Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Mansur Ghadamian ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde 1940 im Iran geboren und lebt seit fast fünfzig Jahren in Aarau. Nach mehreren Verurteilungen verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau im Jahre 2018 seine Ausweisung aus der Schweiz. Ghadamian zog das Urteil ans Bundesgericht und berief sich dabei auf Artikel 8 EMRK, auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, weil er schon so viele Jahrzehnte in der Schweiz lebt. Doch auch das oberste Gericht verweigerte ihm die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentner mit der Begründung, er halte sich seit 2002 illegal in der Schweiz auf und sei mehrfach strafrechtlich verurteilt. Dies habe zu einer nicht vollstreckten Landesverweisungsentscheidung geführt.
Diesen Entscheid begründeten die Richter des Bundesgerichts so: unabhängig vom Bestehen einer familiären Bindung verstosse eine ausländerrechtliche Abschiebungsmaßnahme nur unter besonderen Umständen gegen Artikel 8 EMRK. Dies obwohl gemäss ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass nach einem legalen Aufenthaltszeitraum von etwa zehn Jahren, die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es besondere Gründe für die Beendigung eines Aufenthalts braucht. Demgegenüber ist das Bundesgericht der Ansicht, dass der Antragsteller nicht in dieses Szenario fällt.
Ghadamian ging mit dem Entscheid an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die EGMR-Richter widersprachen in der Folge den Schweizer Behörden: Sie seien gemäß Artikel 8 EMRK verpflichtet, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen und er dürfe nicht ausgewiesen werden; denn nur so könne er sein Leben, das in der Schweiz stattfindet, verbringen. Ghadamians Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist sehr lang, denn zum Zeitpunkt, als das Bundesgericht seinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung für Rentner ablehnte, lebte er – wie oben erwähnt - bereits seit ungefähr 49 Jahren in der Schweiz. Der Europäische Gerichtshof hält auch fest, Ghadamian habe durch sein Verhalten klar gezeigt, dass er sich in die Arbeitswelt der Schweiz integriert habe; denn er ging in der Schweiz jahrzehntelang einer beruflichen Tätigkeit nach und bezieht heute eine Rente. Das EGMR moniert weiter, die Schweizer Behörden hätten bei der Interessenabwägung dem Allgemeininteresse gegenüber der individuellen Situation des Antragsteller ein übermäßiges Gewicht beigemessen.
- Ghadamian gegen die Schweiz
Urteil des EGMR, 22. November 2022