25.02.2021
Beschwerde Nr. 24412/16
Verletzung von Art. 6 EGMR (Recht auf ein faires Verfahren)
In einem Urteil vom 22. Dezember 2020 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Schweiz wegen Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Der Beschwerdeführer monierte die unverhältnismässige Dauer eines Verfahrens vor den Schweizer Gerichten (etwa acht Jahre). Er forderte Fr. 150'000.- für den materiellen und 50'000.- für den immateriellen Schaden.
Die Richter*innen in Strassburg vertreten die Auffassung, dass der Fall des Beschwerdeführers weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine besondere Komplexität aufweist. Sie schätzen die Gesamtdauer des Verfahrens vor den nationalen Gerichten zudem als übermässig lang ein. Das entspreche nicht dem Erfordernis der «angemessenen Frist» nach Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Gericht sieht jedoch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und den zivilrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers. Es lehnt deshalb seine Forderung nach Schadensersatz ab, ist aber der Ansicht, dass der Kläger einen immateriellen Schaden erlitten hat und spricht ihm 6'000 EUR zu.
- Bornet gegen die Schweiz
EGMR Urteil vom 22. Dezember 2020