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B. (2020)

16.12.2020

Beschwerde Nr 35449/14
Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

In seinem Urteil vom 20. Oktober 2020 rügt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz wegen ihrer Gesetzgebung bei der Hinterbliebenenrente. Der Umstand, dass ein verwitweter Vater keine Rente mehr erhält, sobald sein jüngstes Kind volljährig ist, während einer verwitweten Mutter ein Leben lang Rente zusteht, verstösst gegen das Diskriminierungsverbot der Europöischen Menschenrechtskonvention (Art. 14 i.V.M. Art. 8 EMRK).

Der EGMR hält fest, dass die heutige gesetzliche Regelung nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entspicht. Sie geht von der Annahme aus, dass Frauen keiner Arbeit nachgehen und deshalb beim Tod ihres Ehemanns ein Leben lang auf eine Rente angewiesen sind. Männer können im Gegenzug auch nach dem Tod ihrer Ehefrau für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Diese Ungleichbehandlung der Männer kann gemäss EGMR nicht gerechtfertigt werden.