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Ali Rıza (2021)

14.09.2021

Beschwerde Nr. 74989/11
Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK (Recht auf Zugang zu einem Gericht)

In seinem Urteil vom 13. Juli 2021 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Schweiz nicht gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat, indem sie sich im Rechtsstreit zwischen einem Fussballer und seinem ehemaligen türkischen Klub (Trabzonspor) für nicht zuständig erklärt hat. Der türkisch-britische Spieler reichte erst beim Internationalen Sportgerichtshof und danach beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er war vom türkischen Fussballverband zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden, weil er den Verein vor Vertragsende fristlos verlassen hatte.

Laut den Strassburger Richter*innen ist Zweck des Rechts auf Zugang zu einem Gericht die ordnungsgemässe Rechtspflege und die Wirksamkeit inländischer Gerichtsentscheide. Die Schweiz habe dieses Recht des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt, dies jedoch angemessen begründet. Sie habe überzeugend dargelegt, weshalb sie den Rechtsstreit nicht behandeln könne und weshalb dieser kein internationales Element aufweise. Der Gerichtshof erklärte die Beschwerden des Fussballspielers über die unterlassene Anhörung und die Nichteinhaltung des Prinzips der Waffengleichheit zudem für unzulässig.