Urteil vom 9. November 2009 (Beschwerde Nr. 29044/06)
Keine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Dauer der Untersuchungshaft
Urteil
Zusammenfassung des Bundesamt für Justiz:
«Der Beschwerdeführer, ein in einem Schweizer Gefängnis untergebrachter Kosovare, wurde im August 2003 in Mazedonien verhaftet und nach zwei Monaten an die Schweiz ausgeliefert. In der Schweiz hatte er fünf Jahre in Untersuchungshaft verbracht, ehe das Bundes-strafgericht ihn im Oktober 2008 wegen schwerer, gewerbsmässig begangener Verstösse gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie wegen seiner führenden Rolle in einer kriminellen Organisation zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren verurteilte.
Vor dem EGMR macht der Beschwerdeführer aufgrund der fünfjährigen Dauer seiner Untersuchungshaft die Verletzung seines Rechts auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 EMRK geltend. Bezüglich der Möglichkeit der Entlassung bis zur Gerichtsverhandlung stützt das EGMR die Argumentation der Vorinstanz, welche diese Möglichkeit aufgrund der starken Indizien für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer kriminellen Orga-nisation sowie seiner Fluchtgefahr ausschloss. Was die Verfahrenslänge anbelangt, verweist der EGMR auf die grosse Komplexität, die der Verfolgung von organisiertem Verbrechen eigen ist, sowie auf die Schwere der vorgeworfenen Verbrechen im vorliegenden Fall, weshalb er die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 3 EMRK als erfüllt betrachtet (4 zu 3 Stimmen).»
Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, 4. Quartal 2009 (pdf, 8 S.)