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Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen durch private Dienstleistungsanbietende weitgehend schutzlos

26.07.2019

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterlässt die formelle Prüfung der im Fall «Glaisen vs. Schweiz» vorgebrachten Diskriminierung gegenüber Menschen mit Behinderungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt damit bestehen und hat Signalwirkung für den Umgang von privaten Dienstleistungsanbietenden mit Menschen im Rollstuhl.

Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2008 im Kanton Genf aufgrund seiner Gehbehinderung der Zutritt zu einem Kino verweigert. Aufgrund vorhandener Treppenstufen war ihm mit dem Rollstuhl das selbständige Hineingelangen und Verlassen der Räumlichkeiten nicht möglich und die Kinobetreiberin stufte das Sicherheitsrisiko für den Betroffenen im Brandfall als zu gross ein. Der entsprechende Film wurde in keinem anderen Kino des Kantons Genf vorgeführt.

Gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, welcher die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung durch private Dienstleistleistungsanbietende untersagt, beschritt der Rollstuhlfahrer gegen die Kinobetreiberin den Rechtsweg.

Nachdem der Klagende vor den kantonalen Instanzen keinen Erfolg hatte, gelangte er mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Die Richter/-innen der letzten Instanz beurteilten in ihrem Entscheid vom 10. Oktober 2012 das Verhalten der Kinobetreiberin weder als Diskriminierung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und wiesen das Anliegen ab.

Bundesgerichtsurteil mit weitreichenden Auswirkungen für Rollstuhlfahrende

Der Beschwerdeführende wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher am 18. Juli 2019 schliesslich einen Nichteintretensentscheid veröffentlichte. In seiner Beschwerde machte der Rollstuhlfahrer geltend, die Schweiz sei durch den Entscheid des Bundesgerichts ihren Verpflichtungen aus Art. 14 EMRK, Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen zu schützen, nicht nachgekommen.

Da das Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK lediglich die anderen materiellen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ergänzt und nicht selbstständig gerügt werden kann, muss der Nachweis erbracht werden, dass der in Frage stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich mindestens eines der durch die Konvention garantierten Menschenrechte fällt (Art. 1-13 EMRK). Der Beschwerdeführer rügte in diesem Sinne, dass er in seiner Ausübung des Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK) und des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) aufgrund seiner Behinderung in diskriminierender Weise ungleich behandelt worden war.

Er argumentierte dazu, dass sich die selbständige Lebensführung, welche vom Recht auf Privatleben erfasst wird, aus vielen unbedeutenden Handlungen des täglichen Lebens zusammensetzt. Der Entscheid des Bundesgerichts hätte zur Folge, dass private Dienstleistungsanbietende, sofern die Architektur der Gebäude nicht angepasst sei und sie ihre Angst vor Vorwürfen bei einem Unfall äusserten, Rollstuhlfahrer/innen ohne differenzierte Begründung den Zutritt verweigern könnten. 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe damit weitreichende Auswirkungen auf unzählige Alltagssituationen im Leben von ihm und anderen gehbehinderten Menschen, welche für die selbständige Lebensführung gemäss Art. 8 EMRK von offensichtlicher Bedeutung seien.

Letztlich stellten Kinotheater wichtige Orte der Verbreitung kultureller Inhalte dar, deren Konsum durch das Recht auf Informationsfreiheit abgedeckt sei. Die Zutrittsverweigerung einer Person aufgrund ihrer Behinderung tangiere in diesem Sinne auch Art. 10 EMRK.

EGMR anerkennt kein Recht auf Kinoeintritt im Einzelfall

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte machte demgegenüber geltend, dass das Recht auf Privatleben nicht im Einzelfall den Einlass in ein bestimmtes Kino zu einer bestimmten Filmvorschau garantiere, sondern vielmehr den generellen Zugang zu Kinotheatern in einer gesamten Region gewähre. In Anbetracht des Umstandes, dass andere Kinosäle der Kinobetreiberin den Bedürfnissen gehbehinderter Menschen angepasst seien und nur eine sehr kleine Anzahl von Filmen ausschliesslich im Kinotheater ohne Rollstuhlzugang vorgeführt würden, habe der Betroffene einen entsprechenden Zugang zu Kinotheatern in seiner Nähe gehabt.

Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheit in Art. 10 EMRK ginge zudem nicht über denjenigen des Rechts auf Privatleben hinaus und garantiere demnach ebenso wenig im Einzelfall den Eintritt in ein Kinotheater.

Obwohl der Gerichtshof formell nicht auf die Beschwerde eintrat und keine Prüfung von Art. 14 EMRK vornahm, äusserte er sich in Ziff. 53 des Entscheids beiläufig zur Begründung des Bundesgerichts. Es habe hinreichend dargelegt, warum die Situation des Beschwerdeführers nicht ernst genug sei, um unter den Begriff der Diskriminierung zu fallen. Es ergäben sich keine Gründe zur Annahme, dass das internationale Recht die Schweiz zu einer anderen Auslegung des Diskriminierungsbegriffs anhalte.

Die Argumentation des EGMR verkennt die Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids

Der Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist in Hinblick auf seine Erläuterungen zu Art. 8 EMRK insofern stringent, als dass er an seiner bisherigen Praxis festhält: Einzelfälle seien nicht genügend schwerwiegend, um in den Anwendungsbereich des Rechts auf Privatleben zu fallen.

Diese Rechtsprechung berücksichtigt aber nicht, dass sich der spezifische Sachverhalt für den Beschwerdeführen – und generell für alle gehbehinderten Menschen – auf den Zugang zu allen insbesondere mehrstöckigen Gebäuden mit grossem Personenverkehr erstrecken lässt. Ein gewisses Sicherheitsrisiko besteht für diese Personen unter solchen Umständen immer. Die Gesamtsumme aller Einzelfälle gefährdet die gleichberechtigte Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben durchaus und spricht für eine Tangierung von Art. 8 EMRK.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist in einem weiteren Sinne problematisch, weil der Gerichtshof den Anwendungsbereich der Informationsfreiheit mit demjenigen des Rechts auf Privatsphäre gleichstellt, ohne abzuklären, ob und inwiefern der Betroffene durch die Zurückweisung in seinem Recht auf Empfang von kulturellen Inhalten beeinträchtigt wurde. Er unterlässt damit eine differenzierte Begründung seiner Schlussfolgerung.

Problematische Inkohärenz hinsichtlich des Diskriminierungsbegriffs

Dass sich der EGMR trotz formellen Nichteintretens auf die Beschwerde nebenbei zum Diskriminierungsbegriff des Bundesgerichts äussert, ist problematisch. Der Grund dafür liegt insbesondere in der Tatsache, dass der enge bundesgerichtliche Diskriminierungsbegriff keinesfalls bedenkenlos mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK zu vereinbaren ist.

Das Bundesgericht grenzt Diskriminierungen in Privatverhältnissen gemäss Art. 6 BehiG bis anhin auf besonders krasse Ungleichbehandlungen ein, die auf unzulässigen Motiven beruhen. So erläuterte es auch zur vorliegenden Einlassverweigerung, dass diese Schlechterstellung nicht aus Intoleranz oder einem anderen Motiv der Herabwürdigung von Menschen mit Behinderungen erfolgte, sondern in neutralen Sicherheitsbedenken gründete, weshalb sie keine Diskriminierung darstelle. Es sei nachvollziehbar, dass die Kinobetreiberin befürchte, im Falle eines Unfalls mit Vorwürfen konfrontiert zu werden, wodurch das Einlassverbot nicht als besonders schockierend betrachtet werden könne. Gänzlich ausser Acht lässt es dabei die Auswirkungen, welche die Zurückweisung auf den Beschwerdeführenden hatte.

Im Gegensatz dazu hält der EGMR in ständiger Praxis fest, dass bei der Beurteilung von Diskriminierungen gemäss Art. 14 EMRK stets auf die «aims and effects» einer Benachteiligung abzustellen sei. Im Fall Pla and Puncerneau v. Andorra kam der Gerichtshof zum Schluss, dass eine Ungleichbehandlung dann diskriminierend sei, wenn sie keiner objektiven und vernünftigen Rechtfertigung zugänglich ist, während er die Motive hinter der der Ungleichbehandlung in keiner Weise thematisierte.

Der wohlwollende Kommentar des EGMR zum Diskriminierungsbegriff des Bundesgerichts verwundert umso mehr, als dass die enge bundesgerichtliche Auslegung von Art. 6 BehiG gemäss dem UNO-BRK Schattenbericht von Inclusion Handicap nicht mit Art. 5 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu vereinbaren ist. Der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, welcher die Umsetzung der Konvention durch die Schweiz im Herbst 2020 überprüft, wird die Praxis des Bundesgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit rügen.

Kommentar

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkennt in seinem Entscheid, welche Signalwirkung das bundesgerichtliche Urteil für Besitzer/innen von Geschäften, Restaurants, Theater und andere private Dienstleistungsanbietende hat und inwiefern es die autonome Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben zu gefährden vermag. Es ist zudem besorgniserregend, dass sich der Gerichtshof mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht auseinanderzusetzen scheint und mit wenigen Worten die enge und problematische Definition der Diskriminierung durch das Bundesgericht billigt.

Einmal mehr erinnert der Entscheid aber auch daran, dass die Schweiz es bis anhin unterlassen hat, Beschwerdeführenden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Geltendmachung von umfassenden und selbständigen Diskriminierungsverboten zu ermöglichen. So würde die Ratifizierung des 12. Zusatzprotokolls der EMRK Beschwerdeführenden den Nachweis ersparen, dass der Anwendungsbereich eines anderen Menschenrechts tangiert ist. Eine Diskriminierung könnte direkt beurteilt und die bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf ihre Übereinstimmung mit dem internationalen Recht überprüft werden.