24.02.2015
von Nesa Zimmermann, Schutzfaktor M.
Das lang erwartete Strassburger Urteil in der «Kassensturz-Affäre» ist gefallen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schützt die Presse- und Meinungsfreiheit und befindet, dass vier Journalisten von den Schweizer Gerichten zu Unrecht verurteilt worden waren. Die Journalisten führten für die Sendung «Kassensturz» im Jahr 2003 mit einer versteckten Kamera Interviews mit Versicherungsvertretern/-innen, um auf mangelhafte Beratungen im Versicherungsgeschäft hinzuweisen. Im Gegensatz zum Bundesgericht kommen die Strassburger Richter/innen zum Schluss, dass in diesem konkreten Fall das Ausstrahlen der Interviews unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt (Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention).
Ein weiterer Fall in einer konstanten Rechtsprechung
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) folgt der vergangenen Strassburger Rechtsprechung bezüglich der Pressefreiheit. Der EGMR hat schon oft die hohe Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft betont und schützt daher auch die Rolle der Medien als sogenannte «Public Watchdogs».
Der EGMR widerspricht dem Bundesgericht keinesfalls leichtfertig. So betonen die Richter/innen, dass das Recht zur Ausübung der Meinungsfreiheit auch eine Verantwortung mit sich bringe. So sei die Respektierung der Privatsphäre der Versicherungsvertreter/innen ebenfalls ein Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention. Trotzdem kommt der EGMR nach einer sorgfältigen Analyse, die sich detailliert mit der Argumentation des Bundesgerichtes auseinandersetzt, zum Schluss, die Journalisten hätten die Privatsphäre der betroffenen Versicherungsvertreter/innen nicht verletzt. Entscheidend war die Tatsache, dass der «Kassensturz» Massnahmen getroffen hatte, um die Anonymität der Betroffenen zu wahren.
Ein wichtiger Schritt für die Schweiz
Der EGMR folgt damit der vielgeäusserten Kritik am Bundesgerichtsurteil von 2008 gegen die Journalisten, welches als praxis- und weltfremd bezeichnet worden war. Medienvertreter/innen kritisieren immer wieder, dass die Schweizer Gesetzgebung und ihre Auslegung durch das Bundesgericht zu restriktiv sei und den Einsatz von modernen journalistischen Technologien wie der versteckten Kamera praktisch verunmögliche. Obwohl das Urteil eher ein Routine-Urteil in der jahrzehntelangen Rechtsprechung des EGMRs darstellt, ist es von grosser Bedeutung für die Schweizer Medienlandschaft. Ein Sieg für die Meinungsfreiheit aller Journalisten/-innen – aber auch eine Erinnerung, dass diese sorgfältig und verantwortlich ausgeübt werden muss.
Das Bundesgerichtsurteil von 2008
Das Bundesgericht hatte im Jahre 2008 entschieden, dass die Sendung «Kassensturz» des Schweizer Fernsehens durch das Filmen eines Versicherungsvertreters mit versteckter Kamera dessen Privatbereich verletzt habe. Entsprechend bestätigte es die Verurteilung der vier Journalisten für das «unbefugte Aufnehmen eines Gespräches». Gemäss Art. 179 ff. des Schweizer Strafgesetzbuches ist es verboten, private Gespräche ohne Einverständnis aller Beteiligten zu veröffentlichen. Die Rechtsprechung anerkennt jedoch, dass ein solches Handeln in gewissen Fällen gerechtfertigt sei. Dazu muss unter anderem ein wichtiges öffentliches Interesse an der Publikation vorliegen. Dies war vorliegend der Fall: Die Sendung «Kassensturz» beabsichtigte, die Öffentlichkeit über weit verbreitete, fragwürdige Verkaufspraktiken gewisser Versicherungsvertreter/innen zu informieren.
Das Bundesgericht war aber der Ansicht, die Sendung hätte sich anderer Mittel bedienen können, um die Missbräuche aufzudecken. Insbesondere hätten die Journalisten ein Protokoll schreiben und verlesen können. Der Bundesgerichtsentscheid stiess bei den Medien und bei Experten/-innen auf heftige Kritik. Unter anderem wurde hervorgehoben, dass der Kassensturz Massnahmen getroffen habe, um die Privatsphäre der Betroffenen soweit wie möglich zu schützen: verfälschte Stimmen, verdeckte Gesichter, keine Namensnennung. Das Bundesgericht würde mit seinem Urteil den Gebrauch versteckter Kameras als Mittel der Recherche verunmöglichen.
Dokumentation
- Affaire Haldimann et autres c. Suisse (Urteil nur auf Französisch)
Urteil des EGMR (Requête no 21830/09) vom 24. Februar 2015 - Conviction of journalists for an interview using a hidden camera infringed their
freedom of expression
Medienmitteilung des EGMR zum Urteil vom 24 Februar 2015 - Urteil gegen die Schweiz: Recherche mit versteckter Kamera war zulässig
Neue Zürcher Zeitung vom 24. Februar 2015 - Schutz journalistischer Quellen
Informationsblatt zur Rechtsprechung des EGMR, November 2010