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Emre gegen die Schweiz: Strassburg kassiert Ausschaffung

29.05.2008

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg hat in einem Entscheid vom 22. Mai 2008 die Schweiz wegen einem Verstoss gegen Artikel 8 EMRK gerügt. Dabei geht es um die definitive Ausschaffung eines mehrmals straffällig gewordenen jungen Türken. Gemäss dem Gerichtshof verstösst im vorliegenden Fall die Ausschaffung gegen das Recht auf Beachtung des Privat- und Familienlebens.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein 1980 geborener Türke, war als knapp 6-Jähriger mit seinen Eltern in die Schweiz emigriert. 1990 erhielt er eine Aufenthaltsgenehmigung, die jährlich verlängert wurde. Er lebte fortan im Kanton Neuenburg, wo er auch die Schule besuchte. Als 17-Jähriger verurteilte ihn ein Neuenburger Gericht erstmals, unter anderem wegen Vermögensdelikten und Vergehen gegen die Strassenverkehrsordnung. Es folgten weitere Verurteilungen, wegen zahlreicher Delikte, darunter auch schwere körperliche Gewalt, Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz. Für seine Taten wurde er zu insgesamt dreizehneinhalb Monaten Gefängnis verurteilt. Ab August 2002 sass er die Strafe ab, im April 2003 wurde er bedingt entlassen. Im Juni 2003 entschied das Neuenburger Migrationsamt den mittlerweile 23-Jährigen defintiv aus der Schweiz wegzuweisen.

Die Rekurse des Klägers gegen die Ausschaffung wurden von den kantonalen Instanzen und am 3. Mai 2004 letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen, obwohl unterdessen ein psychologisches Gutachten den Kläger als eine labile Persönlichkeit mit Borderline-Elementen, Angstzuständen und einer Tendenz zur Selbstverstümmelung umschrieb. Lausanne stützte den Neuenburger Entscheid und gewichtete das Interesse der Behörde an der Ausschaffung des kriminellen Ausländers höher als dasjenige des Klägers. Dies obwohl dem Bundesgericht bekannt war, dass sich das primäre soziale Umfeld des jungen Mannes in der Schweiz befindet, dass er ausser einer Grossmutter keine Verwandte in der Türkei hatte und zu seinem Ursprungsland kaum Bezüge aufwies und es davon ausging, dass er nur ungenügend Türkisch sprach. 

Die Behörden flogen den Türken im Oktober 2004 in die Türkei. Er reiste wenige Monate später illegal in die Schweiz ein, wo er kurz darauf von der Polizei gefasst wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch, in dem er eine Depression und Selbstmordgefahr geltend machte und weitere Rekurse des Klägers scheiterten. Es folgte ein Selbstmordversuch im Gefängnis und die Ausschaffung wurde vorerst aufgeschoben. In diese Zeit fielen auch zwei neue Verurteilungen Emres: Eine wegen "Missbrauch einer Fernmeldeanlage" und "Drohungen" gegen seine damalige Lebensgefährtin, begangen noch vor seiner ersten Ausschaffung, und eine weitere wegen illegaler Wiedereinreise in die Schweiz. Im Oktober 2005 entschied das Neuenburger Migrationsamt, die Abschiebung des Klägers doch durchzuführen, mit der Begründung, seine psychischen Probleme könnten auch in der Türkei angemessen behandelt werden. Der junge Mann wurde kurz darauf erneut in die Türkei ausgeschafft.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 

Das Strassburger Gericht befand nun, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid keine korrekte Güterabwägung vorgenommen habe zwischen den Interessen des Klägers und seiner Familie einerseits und dem eigenen Interesse die Einwanderung zu kontrollieren anderseits. Die Richter führten dabei insbesondere zwei Aspekte, die gegen eine definitive Ausschaffung des jungen Mannes sprachen, ins Feld. Zum einen hätten die Delikte des Klägers nur eine relative Schwere gehabt und zum andern habe dieser lediglich über schwache Bezüge zu seinem Ursprungsland verfügt. Der Gerichtshof kritisierte weiter, dass die Wegweisung aus der Schweiz unbefristet ausgesprochen worden war.

Das Gericht sprach dem Kläger darüber hinaus neben den Verfahrenskosten auch eine Genugtuung über 3000 Euro für den erlittenen moralischen Schaden zu. Der Gerichtshof erachtete es als erwiesen, dass die psychischen Probleme des Klägers auf dessen Trennung von der Familie und vom weiteren sozialen Umfeld zurückzuführen sind und deshalb ein direkter Zusammenhang zum Verstoss der Schweiz gegen Artikel 8 EMRK bestehe.

  • Emre contre la Suisse
    Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Mai 2008 (französisch, pdf 17 S.)
  • Emre Nr. 1
    Entscheid des Bundesgerichts 2A_51/2004 vom 3. Mai 2004