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EGMR-Urteil: Untersuchungsgeheimnis geht der Pressefreiheit vor

06.06.2017

(teilweise von Schutzfaktor-M übernommen)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies mit Entscheid vom 6. Juni 2017 die Klage eines Journalisten gegen die Schweiz ab. Der Journalist sah die Pressefreiheit dadurch verletzt, dass er aufgrund seiner Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren zu einer Busse in Höhe von 5'000 Franken verurteilt worden war. Begründet wird das Urteil mit dem Fehlen von öffentlichen Interessen an einer Verletzung des Untersuchungsgeheimnisses. Das Urteil ist schlüssig und nachvollziehbar.

Der EGMR kommt nach seiner Prüfung aller Aspekte des Falles einstimmig zum Schluss, dass die Meinungsäusserungsfreiheit des Klägers durch die Schweizer Gerichte nicht verletzt worden ist. Diese hätten eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen, insbesondere den Individualinteressen der beiden minderjährigen Opfer sei Rechnung getragen worden. Laut dem EGMR haben die staatlichen Behörden das ihnen in solchen Fällen zuerkannte Ermessen mit Ihren Entscheiden nicht überschritten. Somit war die Verurteilung des Journalisten im Sinne der Meinungsäusserungsfreiheit verhältnismässig.

Der journalistische Auftrag soll im öffentlichen Interesse liegen

Schutzfaktor M begrüsst das Urteil des EGMR. Denn die Presse- und Meinungsfreiheit setzt einen verantwortungsvollen Umgang mit Information voraus. Gesetzliche Einschränkungen wie das Geheimnis der Strafuntersuchung sollen durch die Medien nur dann durchbrochen werden, wenn die Berichterstattung tatsächlich im öffentlichen Interesse liegt. Der Artikel des klagenden Journalisten, der den Stein des Anstosses darstellte, bietet wenige Anhaltspunkte für das Vorliegen eigentlicher öffentlicher Interessen. Vielmehr wurden Opferinteressen verletzt, indem der im Artikel interviewte Vater kaum anonymisiert wurde und dadurch Rückschlüsse auf das Opfer möglich waren.

  • Zusammenfassung und Analyse der Urteilsbegründung
    Schutzfaktor M (online nicht mehr verfügbar)
  • EGMR-Urteil vom 06.06.2017 (französisch)