humanrights.ch Logo Icon

Stoll gegen die Schweiz / Dammann gegen die Schweiz

Verletzung von Art. 10 EMRK, Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit

Die Schweiz hat mit der Verurteilung von zwei Journalisten im Jahre 2000 und 2001 gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen. Gemäss dem Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (EGMR) hat die Büssung der beiden Medienschaffenden das Recht auf freie Meinungsäusserung verletzt.

Diese beiden am gleichen Tag vom EGMR gefällten Urteile betreffen Verurteilungen von Journalisten: Dammann war wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung zu einer Busse von 500 Franken verurteilt worden, weil er im Zusammenhang mit dem Fraumünster-Postraub einer Angestellten der Zürcher Staatsanwaltschaft eine Liste von Namen mit der Bitte zugefaxt hatte, auf diesem Blatt die Vorstrafen der betreffenden Personen zu notieren und ihm die ergänzten Informationen zurückzusenden. Stoll hingegen war wegen der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu einer Busse von 800 Franken verurteilt worden; er hatte Auszüge eines als vertraulich klassifizierten Papieres des damaligen Schweizer Botschafters in den USA im Zusammenhang mit dem Konflikt um die nachrichtenlosen jüdischen Vermögen veröffentlicht. Der EGMR kam in beiden Fällen zum Schluss, dass durch die Büssung der Journalisten die Meinungsfreiheit verletzt worden sei. Angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft seien die Bussen gegen die beiden Journalisten nicht notwendig gewesen. Denn bei den von Dammann erhaltenen Informationen habe es sich zwar um schützenswerte, nicht aber vertrauliche Informationen gehandelt, deren Erhalt und Publikation im öffentlichen Interesse gestanden habe. Im Fall Stoll betonte der Gerichtshof, dass die Vertraulichkeit der diplomatischen Bemühungen zwar wichtig sei, diese jedoch nicht um jeden Preis zu schützen sei. Aufgrund der damals in der Gesellschaft geführten Debatten um die nachrichtenlosen Vermögen habe vielmehr ein erhöhtes öffentliches Interesse daran bestanden, die Haltung schweizerischer Exponenten zu kennen. 

In beiden Fällen hatten die Richter des EGMR über die Frage zu entscheiden, ob das Eingreifen der Justiz in das Recht auf freie Meinungsäusserung der Journalisten «in einer demokratischen Gesellschaft notwendig» war. Laut den Urteilen des EGMR haben die Bussen unabhängig von ihrer geringen Höhe eine Art Zensur dargestellt, welche die Betroffenen an künftiger Kritik oder bei weiteren Recherchen hindern könnte. In beiden Fällen sahen die Richter das Interesse der Öffentlichkeit an der Information als gegeben an und schätzten es höher ein als die betroffenen Interessen der Behörden.

Ende September 2006 hat der Ausschuss der Grossen Kammer den von der Schweiz eingebrachten Antrag auf Verweisung des Urteils Stoll gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01, Urteil vom 25. April 2006) an die Grosse Kammer angenommen. Diese fällte ihren Entscheid am 10. Dezember 2007 und revidierte das Urteil der Kleinen Kammer.

Weitere Informationen