10.12.2015
(Artikel von Schutzfaktor M übernommen)
Der EGMR weist einstimmig eine Beschwerde einer Schmerzpatientin als vollumfänglich unbegründet ab und tritt nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin, die seit 10 Jahren an einem Schmerzleiden leidet, hatte in Strassburg geltend gemacht, dass der Beizug von medizinischen Gutachtern, die an die Invalidenversicherung angegliedert sind, das Recht auf ein faires Verfahren verletze, und die frühere Praxis des Bundesgerichts bezüglich des IV-Anspruchs von Personen mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbare Ursache diskriminierend sei.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine heute 44-jährige Frau, welche seit einer Verletzung im Schulter- und Nackenbereich im Jahr 2004 an einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Die zuständige Invalidenversicherung des Kantons Bern lehnte ihr Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente im Jahr 2007 ab. Es stützte sich dabei auf die bis im Sommer 2015 geltende Praxis des Bundesgerichts, wonach Schmerzleiden ohne klar identifizierbare Ursache vermutungsweise als überwindbar gelten und ohne besonderen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf eine IV-Rente begründen. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde im August 2008 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2009 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück mit der Auflage, ein neues medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (Urteil 8C_793/2008). Die IV-Stelle Bern liess in der Folge ein neues Gutachten durch die an die Invalidenversicherung angegliederte Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) erstellen. Gestützt darauf lehnte sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenrente im Februar 2010 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnten im April 2011 zunächst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und mit Entscheid vom 29. September 2011 auch das Bundesgericht ab (Urteil 8C_426/2011).
In ihrer Beschwerde an den EGMR verlangt I.S. nicht, dass ihr gestützt auf die EMRK eine IV-Rente ausbezahlt werden müsste. Sie rügt vielmehr, dass das sozialversicherungsrechtliche Verfahren nicht fair im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK gewesen sei. Die Ärzte, welche die Gutachten verfasst hatten, seien weder unabhängig noch unparteiisch, da sie an die Invalidenversicherung angegliedert und von dieser finanziell abhängig seien. Da sich das zuständige Gericht auf die MEDAS-Gutachten stützte und keine unabhängigen Gutachter beizog, sei auch dieses nicht unabhängig und unparteiisch.
Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Artikel 14 EMRK in Verbindung mit dem Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK), sowie in Verbindung mit dem Recht auf Leben (Artikel 2 EMRK) und dem Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3 EMRK). Das Bundesgericht differenziere mit seiner Praxis in ungerechtfertigter Weise zwischen Personen mit Schmerzleiden mit identifizierbarer körperlicher Ursache und solchen ohne körperlich identifizierbare Ursachen.
Urteilsbegründung
Die zuständige Kammer des EGMR hat die Beschwerde einstimmig für unbegründet erklärt und tritt nicht auf die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin konnte nach Ansicht des Gerichts nicht nachweisen, weshalb die Schweiz die EMRK verletzt haben sollte.
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren
Das Gericht prüft zunächst das Vorbringen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, wobei es zwischen der Rüge der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der medizinischen Gutachtensstelle und des zuständigen Gerichts unterscheidet. In Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der medizinischen Gutachtensstelle, welche das Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt hatte, erinnert das Gericht an seine Rechtsprechung wonach Experten, die bei einer Verwaltungsstelle angegliedert sind, nicht per se deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellen. Dies müsse auf jeden Fall auch für eine Institution wie die MEDAS gelten, welche nicht direkt an die Verwaltung angegliedert, sondern eine eigenständige juristische Person sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin ausser der Nähe zur Invalidenversicherung keine weiteren Gründe vorbringen können, welche die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Gutachter in Frage gezogen hätten. Auch in Bezug auf die Gerichte hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des EGMR nicht aufzeigen können, weshalb diese nicht unabhängig oder parteiisch gewesen sein sollen. Ihr Fall sei von der IV-Stelle, dem kantonalen Gericht und dem Bundesgericht in kontradiktorischen Verfahren je zwei Mal beurteilt worden. Die Beschwerdeführer und ihr Anwalt hätten sich in den Verfahren auch zu den Gutachten äussern können. Dass das kantonale Gericht kein zweites Gutachten erstellen liess, sei mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Verfahrensökonomie vereinbar. Die Beschwerdeführerin könne nichts vorbringen, was darauf hinweisen würde, dass die Gerichte die Beweismittel willkürlich beurteilt hätten und kein faires Verfahren stattgefunden habe. Deshalb sei die Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht genügend begründet.
Verletzung des Diskriminierungsverbots
Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK kann nicht selbständig gerügt werden, sondern nur, wenn der Schutzbereich einer der anderen Garantien ebenfalls betroffen ist (sog. akzessorisches Diskriminierungsverbot). Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben), Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 (Verbot von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) betroffen seien.
Der Gerichtshof hat im heutigen Urteil offen gelassen, ob sich Personen mit Schmerzleiden auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) stützen können. Es hat vielmehr grundsätzlich eine Diskriminierung von Personen mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbare Ursache verneint. Eine Diskriminierung liegt gemäss der konstanten Rechtsprechung des EGMR dann vor, wenn Personen in der gleichen oder in vergleichbaren Situationen ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werden. Im Falle von Personen mit Schmerzleiden mit klar identifizierbarer körperlicher Ursache und solchen ohne klar identifizierbare Ursache besteht laut dem heutigen Urteil des EGMR gar keine vergleichbare Situation. Die Personen unterscheiden sich nach Ansicht der Richter aufgrund einer medizinischen Tatsache. Die Schweizer Praxis wonach Personen mit Schmerzleiden mit klar identifizierbarer körperlicher Ursache eine IV-Rente gewährt wird, solchen mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbarer körperlicher Ursache jedoch nicht, stütze sich daher auf objektive wissenschaftliche Gründe und sei gerechtfertigt. Eine Diskriminierung liege nicht vor. Ausserdem, so die abschliessende Aussage des Gerichts, könne eine Invalidenrente ja nicht allein aufgrund von rein subjektiven Diagnosen ausgerichtet werden.
Auf die Rüge der Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 2 und 3 tritt der EGMR schliesslich auch nicht ein. Die Beschwerdeführerin habe diese Rüge vor Bundesgericht nicht vorgebracht, weshalb der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft sei. Ausserdem sei auch hier nicht genügend begründet, weshalb eine Verletzung gegeben sein könne.
Kommentar von Dialog EMRK
Der EGMR hat mit dem heutigen Entscheid ein Urteil gefällt, welches die Rechte von Personen in der Schweiz, die an Schmerzleiden ohne klar identifizierbare Ursache leiden, schwächt und für die Betroffenen ernsthafte Konsequenzen haben wird. Der Gerichtshof hat die Vorbringen einer Patientin für so unbegründet gehalten, dass er gar nicht erst auf die Beschwerde eingetreten ist und nicht im Detail geprüft hat, ob das Schweizer Verfahren für den Erhalt von IV-Leistungen für betroffene Personen unfair oder diskriminierend sein könnte. Das Urteil zeigt, dass der Gerichtshof den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialversicherungen einen äusserst weiten Ermessensspielraum einräumt. Bedauerlich ist, dass das Europäische Gericht sich nicht mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit, den Einflussnahmen der Ämter befasst hat – und so deren Vorgehen nunmehr gestärkt und damit den Schutz der Versicherten geschwächt hat.
Für die Schweiz stellt sich insbesondere die Frage, wie sich dieses Urteil auf die Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf IV-Leistungen für Personen mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbare körperliche Ursachen auswirken wird. Das Bundesgericht hat seine umstrittene Praxis im Bereich der IV-Leistungen für Personen mit Schmerzleiden ohne klar identifizierbare körperliche Ursache im Sommer 2015 mit dem BGE 141 V 281 geändert. Die Vermutung, dass gewisse Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können und daher keine IV-Rente geschuldet ist, wurde aufgegeben. Es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht trotz des Urteils I.S. gegen die Schweiz an dieser Praxis festhalten wird und damit den Schutz der Versicherten hochhält.
Dokumentation
- Affaire Spycher c. Suisse
EGMR Urteil vom 10. Dezember 2015 auf Französisch - Der EGMR schwächt die Rechte von Personen mit Schmerzleiden
Zusammenfassung und Kommentar durch Dialog EMRK (online nicht mehr verfügbar)
Weiterführende Informationen
- Das Bundesgericht korrigiert seine Rechtsprechung zu den Schmerzpatienten/-innen
Artikel auf humanrights.ch vom 26. Juni 2015