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Carlson gegen die Schweiz

Urteil Carlson vom 6. November 2008 (Beschwerde Nr. 49492/06)
Artikel 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Urteil

Zusammenfassung des Bundesamts für Justiz:

«Hintergrund des Falles bildet ein zivilrechtliches Verfahren im Kanton Aargau betreffend Kindsrückführung. Der Beschwerdeführer, amerikanischer Staatsbürger, dessen Ehefrau sich mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz begeben und hier Wohnsitz genommen hatte, hatte vor den nationalen Instanzen die Rückführung des Kindes in die Vereinigten Staaten verlangt. Zur Begründung hatte er geltend gemacht, die Fortdauer des Aufenthalts des Kindes stelle ein im Sinn von Art. 3 des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes dar.

Die nationalen Behörden hatten diesem Gesuch nicht entsprochen. Unter Berufung u.a. auf Art. 8 EMRK machte der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof geltend, die nationalen Gerichte hätten in der Anwendung des Haager Übereinkommens verschiedene Verfahrensfehler begangen.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof einstimmig eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest. Entscheidend war dabei nicht das Resultat des innerstaatlichen Verfahrens, sondern die Art und Weise, wie dieses Verfahren geführt worden war. In der Tat stellt der Gerichtshof verschie-dene verfahrensrechtliche Fehler und Versäumnisse fest. So kritisiert er den Entscheid der ersten Instanz (Bezirksgericht), das von der Ehefrau eingeleitete Scheidungsverfahren mit dem Rückführungsverfahren zu vereinigen; dieser Entscheid stehe im Widerspruch zum Haager Übereinkommen und habe das Rückführungsverfahren verzögert. Ebenfalls nicht vereinbar mit dem Übereinkommen sei die massive Überschreitung der 6-Wochenfrist, in-nerhalb derer das Bezirksgericht über das Rückführungsgesuch hätte entscheiden sollen, sowie die Umkehr der Beweislast in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Verbringen des Kindes in die Schweiz und dessen Verbleib zugestimmt habe oder nicht.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof einstimmig zum Schluss, dass im Verfahren um die Rückführung des Kindes dessen Wohl nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, und dass die in erster Instanz begangenen Fehler und Versäumnisse durch die oberen Instanzen nicht geheilt worden seien. Verletzung von Art. 8 EMRK.»

Quelle: Bundesamt für Justiz, Quartalsberichte über die Rechtsprechung des EGMR, Viertes Quartal 2008 (pdf, 7 S.)