01.02.2007
Im Fall des Kurden «Erdogan» hat das Bundesgericht Ende Januar 2007 entschieden, dass dem Auslieferungsgesuch der Türkei nicht stattgegeben wird. In der Mitteilung des Bundesgerichts heisst es, dass das Auslieferungsbegeheren in zentralen Fragen «Mängel und Widersprüche» aufgewiesen habe. Die Türkei machte geltend, dass der Kurde in einen Polizistenmord verwickelt gewesen wäre. Weiter führte das Gericht aus, dass die Auslieferung des zur angeblichen Tatzeit noch 17-Jährigen dem Sinn und Zweck des Europäischen Auslieferungsübereinkommens widersprechen würden. Der junge Mann hatte während bürgerkriegsähnlichen Zuständen lose einer Widerstandsgruppe angehört. 1996 war er in die Schweiz geflüchtet, wo ihm Asyl gewährt wurde.
- Keine Auslieferung Erdogans
NZZ, 30. Januar 2007 (pdf, 2 S.) - Kritik an der Bundesjustiz
Bund, 1. Februar 2007 (pdf, 2 S.) - Schweiz verweigert Auslieferung an Türkei
Swissinfo, 31. Januar 2007 - BGE 133 IV 58 vom 23. Januar 2007
auf bger.ch
Weiterführende Informationen
- Esiyok bleibt vorerst in der Schweiz
Artikel auf Humanrigths.ch vom Juli 2007 - «Diplomatische Zusicherungen»: Zweiter Brief an den Bundesrat
Artikel auf humanrights.ch vom 29. Juni 2007