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Gezieltes Abspeichern ist Herstellen

06.03.2007

Im Entscheid BGE 131 IV 16 hat der Kassationshof seine Rechtsprechung zur harten Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB) erneut verschärft. Nachdem er in BGE 124 IV 106 bereits entschieden hatte, dass auch die Einfuhr zum Eigenkonsum (ohne Absicht einer Weiterverbreitung) ein strafbares Einführen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB darstelle, und in BGE 128 IV 25 festhielt, dass auch das blosse Vervielfältigen oder Vergrössern ein Herstellen im Sinne dieser Norm bedeute, hat es im vorliegend interessierenden Entscheid seine Auslegung von Art. 197 Ziff. 3 StGB nochmals bedeutend erweitert, indem es entschied, dass es «für das Tatunrecht und den Taterfolg keinen Unterschied [mache], ob etwa aus einem Buch mit kinderpornographischen Bildern Kopien hergestellt werden oder dies durch Herunterladen solcher Bilder aus dem Internet auf einen Datenträger» erfolge (E. 1.4). Es hat damit das Herunterladen und bewusste Kopieren auf einen Datenträger explizit nicht als «Beschaffen» i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB qualifiziert, sondern als Herstellen i.S.v. Ziff. 3 dieser Bestimmung.