10.05.2005
Die Strafverfolgungsbehörden müssen festgenommene Personen unverzüglich darüber informieren, dass sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern. Geschieht dies nicht, dürfen allfällige Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich nicht als Beweismittel für eine Verurteilung herangezogen werden.
- Markus Felber, Das Recht zu schweigen verschwiegen
in: Jusletter vom 14. Juni 2004 (pdf, 1 S.) - BGE 130 I 126