13.05.2005
Gemäss Art. 27 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Unter dem Schutz dieses Grundrechts steht, wie das schon in Bezug auf die altrechtliche Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) galt, jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient, somit auch die gewerbsmässige Ausübung des Berufs eines Akupunkteurs (vgl. BGE 125 I 335 E. 2a S. 337).
Nach Ansicht des Bundesgerichts stellt das Erfordernis der bestandenen Naturheilpraktikerprüfung einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde.
Die bündnerische Regelung für die Berufe des Gesundheitswesens war aber nicht insgesamt verfassungswidrig.
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2P.306/2001
vom 17. Mai 2002