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Bundesgericht - Keine Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen

10.05.2012

Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 2C_266/2011 vom 7. März 2012 seine Praxisänderung von 2008, wonach Knaben aus religiösen Gründen nicht vom Schwimmunterricht befreit werden müssen, auch mit Bezug auf Dispensationsgesuche von muslimischen Mädchen.

Im Sinne einer verhältnismässigen Lösung sollten Kantone und Gemeinden weiterhin zunächst das Gespräch mit den Eltern und auch dem betroffenen Kind selber suchen.

Die Eltern sind über mögliche flankierende Massnahmen wie der Zulassung von körperbedeckenden Schwimmanzügen, getrennten Umkleidekabinen und Einzelduschen zu informieren. Die  Schwimmbadbetreiber sind darauf hinzuweisen, dass sie gegebenfalls ihre Badeordnung anzupassen haben, um Burkinis zuzulassen.

Liegen besondere Umstände vor, welche eine Dispensation rechtfertigen, ist die Erteilung einer solchen auch gemäss der neueren Praxis weiterhin möglich. Die Pflicht zur Beachtung religiöser Gebote allein stellt keinen besonderen Umstand dar, welcher die Dispensation von einem obligatorischen Schulfach zu rechtfertigen vermag.

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