13.03.2009
Im Berner Club «Art Café» kam es wieder einmal zu einer rassistischen Dienstleistungsverweigerung. Ein Besucher des Cafés musste nach einer Ausweiskontrolle das Lokal verlassen, da er nur eine B-Bewilligung besitzt. Der Betroffene glaubte zu Beginn, dass es bei der Kontrolle darum ging, das Alter der Anwesenden zu kontrollieren und zeigte deshalb seinen Führerschein. Daraufhin wurde er von dem Sicherheitsdienst «Broncos Security» nach seiner Aufenthaltsbewilligung gefragt. Die Schichtleiterin des Cafés bestätigte dem Betroffenen, dass sich nach Anweisung der Geschäftsleitung nach 22 Uhr nur noch Personen mit C-Ausweis und Schweizer Pass in dem Café aufhalten dürfen.
Strafrechtlich relevant
Der Strafgesetzartikel 216bis verbietet, aus rassistisch diskriminierenden Gründen eine öffentlich angebotene Leistung zu verweigern. Eine Anzeige würde automatisch zu einer Strafverfolgung führen, da es sich hierbei um ein Offizialdelikt handelt. Der Besucher erwägt nun, Anzeige zu erstatten.
- Diskriminierung: Ausländer musste Restaurant verlassen (online nicht mehr verfügbar)
Tagesanzeiger, 13. März 2009
Weitere Informationen
- Antirassismus-Strafrechtsnorm Art. 261bis StGB «rassistische Diskriminierung»
Artikel auf humanrights.ch, Dezember 2008 - Rassistische Diskriminierung
Artikel auf humanrights.ch, November 2008