17.07.2007
Der Bundesrat hat den Rückzug von drei Vorbehalten zum Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) und von zwei Vorbehalten zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK) beschlossen.
Verfahrensrechte
Drei der zurückgezogenen Vorbehalte betreffen Verfahrensrechte in Art. 14 Abs. 5 Pakt II bzw. Art. 40 Abs. 2 lit. b (v) KRK (Möglichkeit der Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz) sowie in Art. 14 Abs. 1 Pakt II (Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung). Der Rückzug dieser Vorbehalte wurde aufgrund des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht sowie über das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Jugendliche in Untersuchungshaft
Zurückgezogen wird sodann der Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 lit. b Pakt II , welcher für die Untersuchungshaft die Trennung der Jugendlichen von Erwachsenen fordert. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht verlangt in Art. 6, dass Jugendliche in Untersuchungshaft getrennt von Erwachsenen unterzubringen und in geeigneter Weise zu betreuen sind.
Für die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen beim Vollzug von Unterbringung und Freiheitsentzug haben die Kantone gemäss Übergangsbestimmungen zum Jugendstrafrecht (Art. 48) allerdings noch 10 Jahre Zeit, um die notwenigen Vorkehren zu treffen. Der Rückzug des Vorbehalts zu Art. 37 lit. c KRK, welcher generell verlangt, dass Kinder, wenn ihnen die Freiheit entzogen wird, getrennt von Erwachsenen unterzubringen sind, wird damit noch auf sich warten lassen.
Recht des Kindes auf Nationalität
Schliesslich wird der Vorbehalt zu Art. 7 Kinderrechtskonvention , welcher dem Kind das Recht auf eine Nationalität zugesteht und von den Vertragsstaaten verlangt, die Staatenlosigkeit eines Kindes zu vermeiden, aufgehoben. Der Rückzug wurde aufgrund des Inkrafttretens des revidierten Bürgerrechtsgesetzes am 1. Januar 2006 möglich. Neu können staatenlose unmündige Kinder nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 30) .
Welche Vorbehalte bleiben bestehen?
Die Schweiz hatte anlässlich der Ratifizierung des UNO-Pakts II im Jahre 1992 neun Vorbehalte formuliert, von denen bereits früher zwei zurückgezogen werden konnten. Unter den verbleibenden 4 Vorbehalten zum Pakt II hat der Vorbehalt zu Art. 26 Pakt II (allgemeines Diskriminierungsverbot) die grössten Konsequenzen. Die Schweiz hat bis heute auf internationaler Ebene keine generelle Verpflichtung zur Bekämpfung der Diskriminierung akzeptiert.
- Vorbehalte der Schweiz zum Pakt II
Themenseite auf humanrights.ch
Zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes hatte die Schweiz anlässlich der Ratifizierung 1997 acht Vorbehalte angebracht (AS 1998 2053 ), wovon ebenfalls zwei bereits zurückgezogen wurden. Unter den verbleibenden 3 Vorbehalten zur KRK ist der Vorbehalt zum Recht auf Familiennachzug für ausländische Kinder in Art. 10 Abs. 1 KRK zu erwähnen.
- Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechtskonvention
Themenseite auf humanrights.ch
Weitere Informationen
- Rückzug von fünf Vorbehalten zum UNO-Pakt II und zur Kinderrechtekonvention
Medienmitteilung, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 4. April 2007 - Forderungen an die schweizerische Menschenrechtspolitik
Positionspapier des Vereins Humanrights.ch (pdf, 2 S.)