04.08.2015
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat über die Jahre eine detaillierte Rechtsprechung entwickelt, welche Satire vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Dabei sind Einschränkungen der Meinungsfreiheit, auch in der Form von Satire, unter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nur zulässig, wenn es dafür ein Gesetz gibt, ein legitimer Grund für die Einschränkung vorliegt und eine solche zudem als notwendig erscheint. Dabei steht den Staaten je nach Kontext ein geringerer oder grösserer Ermessensspielraum zu.
So geniesst Satire zu politischen Debatten oder zu Themen von öffentlichem Interesse sowie Satire, die sich gegen Politiker/innen, Prominente oder andere einflussreiche und öffentliche Personen richtet, einen besonders starken Schutz.
Beim Thema Religionen haben die Mitgliedstaaten des Europarates bei Einschränkungen der Satirefreiheit hingegen einen vergleichsweise grossen Ermessensspielraum, da in diesem Bereich innerhalb Europas sehr unterschiedliche Vorstellungen bestehen.
Nicht unter den Schutzbereich der EMRK fällt «Krasse Hassrede» (hate speech).
- Was sagen die Menschenrechte zum Schutz und zu den Grenzen von Satire?
SKMR-Newsletter Nr. 27 vom 11. Juni 2015