23.08.2017
Verunglimpfungen, Beschimpfungen und Hassaufrufe sind im Internet ein Dauerproblem. Kommentare, die gegen gewisse Gruppen, Minderheiten oder Schwächere hetzen, sind nicht selten. Es herrscht der Eindruck, dass solche Hetzer und Hetzerinnen nur in den wenigsten Fällen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Stimmt diese Vermutung?
Kein Menschenrechtsschutz für Hassreden
Aufrufe zu Hass versetzen direkt und indirekt Betroffene in Angst und Schrecken, denn sie sind Nährboden für physische Übergriffe und Gewalt. Auch im Internet sind solche Aufrufe nicht geschützt, denn das Netz ist kein rechtsfreier Raum. Blogger, Social-Media-Nutzerinnen und Personen, die sich in Kommentarspalten äussern (im Folgenden Blogger genannt), werden zwar durch die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) geschützt. Doch dieses Recht kann eingeschränkt werden, etwa zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte anderer. Zur Frage der legitimen Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit sowie zur Definition von Hassreden siehe unseren entsprechenden Artikel.
Nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK und der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte, auch die schweizerische Bundesverfassung sieht vor, dass Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 und 17 BV) unter gewissen Bedingungen eingeschränkt werden können (Art. 36 BV). Für Äusserungen im Internet gibt es im Schweizer Recht insbesondere strafrechtliche Schranken. Verboten sind demnach die Ehrverletzung (Art. 173 ff StGB), die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und Gewalt (Art. 259 StGB) sowie die rassistische Diskrimierung (Art. 261bis StGB). Auch das Zivilgesetzbuch bietet Schutz vor übergriffigen Botschaften, etwa vor einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB).
Hassreden im Internet sind in der Schweiz strafbar
Blogger haften in der Regel wie Autoren/-innen allein für ihre im Internet publizierten Texte. Viele Blogger sind allerdings unter einem Pseudonym und damit anonym im Internet tätig. Ist die Identität eines Bloggers nicht feststellbar, dann haftet nach Art. 28 StGB an seiner Stelle jene Person, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. Als Tatbestand kommt dann die Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (Art. 322 StGB) zur Anwendung. Rassistische Zuschreibungen (Art. 261bis Abs. 4 StGB) gelten als schwerwiegende Fälle von Missbrauch der Meinungsäusserungsfreiheit, so dass in der Regel nie der Blogger allein haftet, sondern zusätzlich immer auch alle Personen, die an der Veröffentlichung beteiligt waren.
Beispiel Kristallnacht-Tweed
Der Blick auf die Rechtsprechungspraxis zeigt: Das Bundesgericht, aber auch kantonale Gerichte haben jüngst bekräftigt, dass Hassreden nicht in den geschützten Bereich der Meinungsäusserungsfreiheit fallen. Ein bekannter jüngerer Fall ist der sogenannte «Kristallnacht-Twitterer». Das Bundesgericht hatte 2015 ein SVP-Mitglied wegen des Tweets «vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht (…) diesmal für Moscheen» zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt (Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2015, vom 4. November 2015). Es hielt in seinem Urteil fest, der Tweet spreche den Muslimen i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB im Vergleich zu Angehörigen anderer Religionen die Existenzberechtigung ab. Solche Äusserungen fallen nach Ansicht des Bundesgerichts unter die Kategorie der Hassrede und sind durch die Freiheit der Meinungsäusserung nicht geschützt.
- Kristallnacht-Tweet war eine Hassrede
Tages-Anzeiger, 16. Nov. 2015 - Bundesgerichtsentscheid 6B_627/2015, vom 4. November 2015
Entscheid des Bundesgerichts im Fall des „Kristallnacht-Twitterers“
Beispiel Hetze gegen Asylsuchende
In Bern kam ein anderer Fall vor Gericht: Als 2014 bekannt wurde, dass in einem alten Schulhaus in der Emmentaler Gemeinde Schafhausen Asylsuchende untergebracht werden sollten, posteten Empörte in einer eigens errichteten Facebook-Gruppe hetzerische Kommentare. Gemäss der Zeitung «Der Bund» sind gegen 6 Personen, davon eine minderjährig, Verfahren eingeleitet worden. Von den fünf erwachsenen Personen sind vier wegen rassistischer Diskriminierung und eine Person wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft konnte nicht alle Urheber von strafrechtlich relevanten Kommentaren ermitteln. Einige hatten sich unter Pseudonymen in die entgleiste Debatte eingeschaltet. Die Staatsanwaltschaft sah wegen ausbleibender Reaktion in früheren Fällen offenbar davon ab, mithilfe des Unternehmens Facebook auch diese Personen zur Verantwortung zu ziehen.
- Medienrechtliche und medienethische Schranken für Online-Leserkommentare
Andreas Meili, Michèle Galfano für medialex, 11/15 (für Abonnenten) - Verurteilungen wegen Facebook-Einträgen
Der Bund, 14. Jan. 2015
Beispiel antisemitische Hetze
Ereignisse und Konflikte, die von den Medien thematisiert werden, sind oft Anlass für Kommentare, die sich gegen Gruppen von Menschen richten, die in der Schweiz wohnen. Als Israel 2014 militärisch in Gaza einfiel, war dies begleitet von massiven Hetzbeiträgen gegen Juden, insbesondere auf Facebook. Zum Inhalt dieser Hetzbeiträge schreibt die Gesellschaft Minderheiten Schweiz (GMS) in einer Medienmitteilung: «Durchschnittliche Vorstellungen über die Primitivität solcher Einträge dürften übertroffen werden.» Als Folge des Gazakriegs wurde über Facebook gegen Schweizer Jüdinnen und Juden gehetzt, verleumdet und terrorisiert, auch wurden persönliche Drohungen ausgesprochen, Namen publiziert, Porträts hochgeladen.
Der Schweizerische Israelitische Gemeindebund und die GRA Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus sammelten die Äusserungen und reichten rund 20 Strafklagen ein. Eine Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft für Internet-Delikte ermittelte und leitete Verfahren gegen die Verfasser/innen der Beiträge ein. In der Folge sind 2015 ein Dutzend Personen rechtskräftig verurteilt worden, meist zu bedingten Geldstrafen, verbunden mit einer Busse, wie der Medienmitteilung der GMS zu entnehmen ist.
- Menschenrechte gelten auch im Internet
GMS Standpunkt, 25. September 2015 (pdf, 2 S.)
Facebook & Co: Goodwill anstelle von Strafverfolgung
Zwar können sich Personen, gegen die über Facebook zu Hass aufgerufen wird, beim Social-Media-Anbieter via Meldeformular beschweren. Die GMS empfiehlt dies ausdrücklich: «Erfahrungen aus anderen Themenfeldern und anderen sozialen Bereichen zeigen, dass auch Facebook, zwar zögerlich und ohne über seine Kriterien zu informieren, unter Umständen bereit ist, persönlichkeitsverletzende Einträge zu löschen, wenn eine betroffene Person sich wehrt. Besser noch, wenn mehrere im Umkreis einer betroffenen Person den Eintrag zur Anzeige bringen. Auf einem Facebook-Formular lassen sich folgende Meldungen ankreuzen: «Ich werde gemobbt oder belästigt» , «Ich habe unangemessene oder beleidigende Inhalte gefunden», «Ich habe Inhalte gefunden, die meiner Meinung nach ein anderes Recht verletzen».
Doch ist man bei diesem Verfahren auf den Goodwill der amerikanischen Internetkonzerne angewiesen. Strebt man eine Strafverfolgung gegen einen anonymisierten Facebook- oder Twittereintrag an, wird die Sache rasch einmal aussichtslos.
Ratsam ist zwar auch in solchen Fällen eine Meldung bei der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik), die selber keine systematische Suche nach rassistischer Hassrede und zu gewaltaufrufenden Inhalten gewährleisten kann. 2014 kamen gemäss Angaben im Geschäftsbericht 85 Fälle zur Meldung.
Die Kobik geht den Meldungen nach und leitet unter Umständen ebenfalls Verfahren ein. Die Grosszahl der strafbaren Online-Inhalte, die bei der Kobik zur Meldung gelangen, befinden sich jedoch, wie etwa die Facebook- und Twittereinträge, auf amerikanischen Servern. Zur Aufklärung dieser Straftaten müsste ein Rechtshilfeverfahren eingeleitet werden. Die Aussicht auf Erfolg ist jedoch sehr gering: zum einen, weil die strafrechtlichen Bestimmungen gegen rassistischer Diskrimierung in den USA weitgehend fehlen, zum andern wegen der langen Dauer solcher Verfahren.
- Rassismus im Internet schnell und effizient melden!
Service-Seite von GRA mit Links auf Meldeformulare grosser Anbieter - Warum Schweizer Rassisten in sozialen Netzwerken unbehelligt ihr Unwesen treiben können – und sich daran so schnell auch nichts ändern wird
Watson vom 27.7.2015
Was gilt in den Kommentarforen?
Viele der etablierten Newsportale in der Schweiz verfügen über Kommentarforen im Internet. Sie tragen eine besondere Verantwortung und können die hiesige Diskussionskultur im Netz mitprägen. Die Medienbranche setzt traditionell auf Selbstregulierung. Sie hat sich nicht nur einen eigenen Kodex auferlegt, sondern mit dem Presserat auch ein Organ geschaffen, das sich mit Beschwerden gegen Medienschaffende befasst (siehe hierzu unseren Artikel). Reguliert ist zudem der Inhalt von Radio- und Fernsehprogrammen, welche gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG die Grundrechte beachten müssen. Die Sendungen dürfen insbesondere weder diskriminierend sein noch zu rassistischen Zuschreibungen beitragen. Gegen solche Inhalte kann mit Beanstandung an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vorgegangen werden.
Die berufsethischen Vorschriften gelten für Internetinhalte, sofern diese einen journalistischen Produktionsprozess durchlaufen haben. Bei etablierten Newsportalen mit Online-Foren ist dies meist der Fall. Es gilt die Regel, dass bei Leserbriefen und bei Online-Kommentaren ein grösstmöglicher Freiraum zuzugestehen ist. Allerdings dürfen gemäss neuster Spruchpraxis des Presserats die Foren anonyme Onlinekommentare nicht mehr veröffentlichen. Dieser Forderung wird bisher nicht immer nachgelebt, ein Grossteil der Kommentare im Netz wird nach wie vor anonym abgegeben.
Rassistische Kommentare werden abgelehnt
Allerdings ist zu beobachten, dass viele Online-Medienanbieter sich zunehmend bemühen, den Regeln des Presserats nachzukommen. Viele der grossen Newsportale «moderieren» ihre Kommentarspalten. Das heisst, ein sogenannter Community Manager kontrolliert den Inhalt jedes Kommentars vor oder nach der Publikation. Einige Anbieter, wie das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), verlangen auch, dass sich Blogger mit richtigem Namen einschreiben und dann erst einen Kommentar verfassen können, mitunter auch anonym. Für die Redaktion ist ein Blogger dank der Anmeldung identifizierbar.
Die NZZ prüft die Beiträge und lehnt sie falls nötig ab oder entfernt gewisse Passagen. Nicht veröffentlicht werden gemäss den Hausregeln Kommentare rassistischen Inhalts, wenn sie zu Gewalt aufrufen, politische Propaganda beinhalten oder diskriminierende Aussagen enthalten. Ähnliches gilt bei den Tamedia-Produkten: «Die Redaktion behält sich vor, Beiträge nicht zu publizieren. Dies gilt (...) insbesondere für ehrverletzende, rassistische, unsachliche, themenfremde Kommentare (...). Kommentare mit Fantasienamen oder offensichtlich falschen Namen werden ebenfalls nicht veröffentlicht.»
- Presserats-Stellungnahme Nr. 37/2015 zu anonymen Kommentaren
Stellungnahme, 18. September 2015 (Französisch) - Willkommen in der Kommentarspalte der NZZ
Netiquette der NZZ für Online-Kommentare - Netiquette und User Generated Content
Informationen zu Kommentarregeln auf der Website der SRF - Darum ändern wir die Regeln beim Kommentieren
srf.ch, 27. Aug. 2015 - Wie Sie bei uns online kommentieren
Netiquette Tages-Anzeiger, 18. März 2014 (online nicht mehr verfügbar) - Die Kommentar-Richtlinien von 20 Minuten
Netiquette 20 Minuten, 15. Dezember 2015 - Watson Nutzungsbedingungen
Für Angaben zu den Verpflichtungen von Verfassern/-innen von Beiträgen siehe Abs. 13.2
Bericht: Analyse «Hass, Hetze, Rassismus und Diskriminierung im Netz»
Die schweizerische Organisation «JASS – Just am simple scarf» hat im Sommer 2017 eine Situationsanalyse zum Thema «Hass, Hetze, Rassismus und Diskriminierung im Netz» veröffentlicht. JASS ist ein Verein, der sich grundsätzlich für Toleranz und gegen Rassismus und Diskriminierung einsetzt. In dem Bericht werden Zusammenhänge und Handlungsempfehlungen zum Thema «Hassreden im Internet» dargelegt.
Der Bericht basiert zum einen auf einer Literaturrecherche und zum anderen auf Gruppendiskussionen mit Akteuren/-innen aus verschiedenen Gebieten. Auch eine Vertreterin von humanrights.ch hat an einer Gruppendiskussion teilgenommen.
In einem ersten Teil werden einzelne Begriffe wie «Hass» und «Hate Speech» sowie das Problem definiert. In diesem Teil wird auch die Beziehung zwischen Hassreden und den Menschenrechten erläutert. Der Bericht zeigt dabei auf, dass «Hate-Speech» auch in der Schweiz ein zunehmendes Problem ist. Dies zeige sich beispielsweise dadurch, dass die Anzahl Personen, die wegen Beschimpfungen im Internet verurteilt wurden, zwischen 1999 und 2016 stark zugenommen hat, so der Bericht.
Gemäss dem Bericht führten die Anonymität und der fehlende Direktkontakt im Netz zu einer Enthemmung. Aus diesem Grund würden Diskussionen im Internet schneller die moralischen und rechtlichen Grenzen überschreiten als im «realen Leben».
Der Bericht von JASS gibt ausserdem einen guten Überblick darüber, wie unterschiedliche schweizerische Medien mit kritischen und unerwünschten Kommentaren umgehen.
Die Lösungsansätze des Berichts beinhalten unter anderem gezielte Zensurmechanismen, durchdachte Gegenreden und eine strafrechtliche Verfolgung der Täter/-innen. Zudem seien Politik, Wirtschaft und Verwaltung gefragt. Sie müssten das Problem erkennen und entsprechende Gegenmassnahmen ausarbeiten.
- Hass, Hetze, Rassismus und Diskriminierung im Netz
Situationsanalyse, Vorprojekt von Jass gegen Hass, 2017 - Wer wir sind
Organisation JASS – Just am simple scarf
Fazit
Personen, die im Internet Meinungen publizieren, bewegen sich nicht im rechtsfreien Raum. Es bestehen gesetzliche Vorgaben, die sie beachten müssen. In den Kommentarforen von etablierten Newsportalen gelten Regeln, die eine Veröffentlichung von Hassreden insbesondere gegen Juden, Muslime und aus anderen rassistischen Motiven erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Viele dieser Anbieter verweigern auch generell die Publikation von diskriminierenden Aussagen, etwa gegen Frauen oder Homosexuelle. Dies gilt jedoch nicht für Social-Media-Kanäle wie Twitter oder Facebook, wo man weitgehend auf den Goodwill der Anbieter angewiesen ist.
Schwieriger zu kontrollieren sind auch kleinere Onlinemedien oder private Blogs, insbesondere wenn sie anonym sind und die Plattformen auf ausländischen Servern untergebracht sind. Ein Problem für die Verfolgung von Hetzern dürfte zudem sein, dass in gewissen Fällen die Anti-Rassismus-Strafnorm (Art. 261bis StGB) nicht greift, etwa wenn Frauen, Homosexuelle, Behinderte oder Sozialhilfeempfänger diffamiert werden (siehe hierzu unseren Artikel).
Das Phänomen der Hassrede im Internet wirft jedenfalls viele noch ungeklärte Fragen auf. Es ist wichtig, dass sich die rechtssetzenden Organe der Problematik annehmen. In den Eidg. Räten sind und waren in dieser Sache bereits mehrfach Vorstösse eingereicht worden. Bisher bekundeten weder der Bundesrat noch das Parlament den Willen, sich damit eingehender zu beschäftigen.
- Identifizierung der Verfasser von Hassnachrichten im Internet gewährleisten
Motion Schwaab 14.3905 dokumentiert auf der Website der Parlamentsdienste
Stand: Abgelehnt im Dezember 2014, Geschäft erledigt - Internet. Intoleranz nicht tolerieren
Postulat Tornare 14.3908 dokumentiert auf der Website der Parlamentsdienste
Stand: Bundesrat beantragt Ablehnung, im Rat noch unbehandelt - Internationale Bekämpfung von Hasspropaganda im Internet
Interpellation Naef 14.3888 dokumentiert auf der Website der Parlamentsdienste
Stand: Erledigt.
Weiterführende Informationen
- Der Hass im Netz
WoZ Nr. 27/2016 vom 7.7.2016 - Verwilderte Kommentargärtchen, reiches Silicon Valley, Virtual Reality für mehr Empathie – mein „Listicle“ zum Thema Online-Leserkommentare
Beitrag im Blog von Adrienne Fichter, Szenenkennerin und Community Redaktorin bei der NZZ (online nicht mehr verfügbar)