30.01.2007
In der Behandlung einer Beschwerde eines Mannes aus dem ehemaligen Jugoslawien wegen verweigerter Einbürgerung hat das Bundesgericht entschieden, dass die Gemeindeversammlung der Gemeinde Tägerig durchaus sachliche Gründe für das Ablehnen seines Einbürgerungsgesuchs geltend gemacht habe. Daher wurde der Entscheid, dem Mann die Einbürgerung zu verweigern, nicht beanstandet.
Anders jedoch sieht es für den Sohn aus, der zum gleichen Zeitpunkt ein Einbürgerungsgesuch gestellt hatte. Dieses wurde ohne Angabe von Gründen der Gemeindeversammlung abgelehnt. In seinem Entscheid hat das Bundesgericht in Einklang mit seiner neueren Praxis die Beschwerde des Sohnes gutgeheissen.
- BGer 1P.550/2006 vom 3. Januar 2007
auf bger.ch - BGer 1P.552/2006 vom 3. Januar 2007
auf bger.ch - Wenn der Apfel weit vom Stamm fällt
Markus Felber in: Neue Zürcher Zeitung NZZ vom 24. Januar 2007 (pdf, 1 S.)