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Nicht-Einbürgerung des Vaters zulässig, jene des Sohnes nicht

30.01.2007

In der Behandlung einer Beschwerde eines Mannes aus dem ehemaligen Jugoslawien wegen verweigerter Einbürgerung hat das Bundesgericht entschieden, dass die Gemeindeversammlung der Gemeinde Tägerig durchaus sachliche Gründe für das Ablehnen seines Einbürgerungsgesuchs geltend gemacht habe. Daher wurde der Entscheid, dem Mann die Einbürgerung zu verweigern, nicht beanstandet. 

Anders jedoch sieht es für den Sohn aus, der zum gleichen Zeitpunkt ein Einbürgerungsgesuch gestellt hatte. Dieses wurde ohne Angabe von Gründen der Gemeindeversammlung abgelehnt. In seinem Entscheid hat das Bundesgericht in Einklang mit seiner neueren Praxis die Beschwerde des Sohnes gutgeheissen.