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Verbot eines anti-islamistischen Informationsstandes verletzt die Verfassung

02.07.2012

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_9/2012 vom 07. Mai 2012 festgehalten, dass Behörden eine Bewilligung zu einer Informationsveranstaltung im öffentlichen Raum nicht aufgrund einer blossen Missbilligung der politischen und objektiven Ziele der Organisatoren verweigern dürfen. Im konkreten Fall ging es um die Verweigerung einer Bewilligung für einen anti-islamistischen Informationsstand im Vorfeld der Abstimmung über die Minarettinitiative.

Gemäss Bundesgericht reichen die blosse Befürchtung von Spannungen und Ausschreitungen ohne konkrete Anhaltspunkte zur Bewilligungsverweigerung nicht aus. Um solchen Befürchtungen vorzubeugen, müssen die Behörden gegebenenfalls zusätzliche Polizeikräfte aufbieten.

Im Zweifelsfalle muss eine Informationsveranstaltung bewilligt werden. Allenfalls kann die Bewilligung mit gewissen Auflagen verbunden werden, sofern diese verhältnismässig sind.