10.07.2012
Das Bundesgericht erweitert den Rechtsschutz für abgewiesene Einbürgerungsbewerber. Die Richter in Lausanne werden künftig auch prüfen, ob einem Kandidaten die geforderte Integration eindeutig zu Unrecht abgesprochen worden ist.
Nach bisheriger Praxis konnte vor Bundesgericht in der Regel nur beanstandet werden, dass der kantonale oder kommunale Entscheid über die verweigerte Einbürgerung diskriminierend oder unzureichend begründet sei. Eine Prüfung, ob die Kandidaten die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, fand nicht statt.
Das soll sich nun ändern. Gemäss einem höchstrichterlichen Grundsatzurteil kann eine Person vor Bundesgericht in Zukunft auch geltend machen, dass «sämtliche bundes- und kantonalrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, weshalb sich die Nichteinbürgerung als klarerweise unhaltbar und rechtsungleich erweise».
Eingriff nur bei klarem Fehlentscheid
Diese Erweiterung der Prüfungsbefugnis bedeutet nicht, dass das Bundesgericht künftig nach eigenem Gutdünken entscheidet, wer eingebürgert wird oder wer nicht. Vielmehr kann es nur einschreiten, wenn der betroffenen Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung in geradezu unhaltbarer Weise abgesprochen wurden.
Seine weitreichende Praxisänderung stützt das Gericht auf die 2009 in Kraft getretene Teilrevision des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG). Bereits 1992 waren im BüG die Mindestvoraussetzungen festgelegt worden, die beim Einbürgerungsentscheid zu prüfen sind.
Garantie des Gesetzgebers
Einbürgerungsbewerber müssen demnach in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert und mit Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein. Weiter haben sie die Rechtsordnung zu beachten und dürfen keine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellen. Die Kantone können diese Kriterien konkretisieren.
Laut Bundesgericht wird für Bürgerrechtsbewerber durch die im BüG genannten Voraussetzungen zusammen mit der bei der Teilrevision von 2009 gesetzlich verankerten Pflicht zur Begründung ablehnender Entscheide eine klar umschriebene Rechtsposition geschaffen.
Die vom Gesetzgeber damit in Aussicht gestellte Garantie, dass Einbürgerungsentscheide willkürfrei und rechtsgleich gefällt würden, könne nur mit der neuen, erweiterten Überprüfungspraxis des Bundesgerichts gewährleistet werden. Im konkreten Fall hat das Gericht zwei Entscheide aus dem Kanton St. Gallen bestätigt.
Keine Pflicht zum Vereinsbeitritt
Die Fälle betreffen eine albanische Mutter und ihren körperlich behinderten Sohn. Die Gemeindeversammlung Oberriet hatte die Einbürgerungsgesuche der beiden entgegen der Empfehlung des Einbürgerungsrates mehrfach abgewiesen, zuletzt 2009.
Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte 2011 den Entscheid zum Sohn, forderte im Fall der Mutter aber deren Einbürgerung. Beim Sohn wurde laut Bundesgericht seine vertiefte lokale Integration zu Recht mit dem Argument verneint, dass er bewusst auf jegliche Teilnahme am öffentlichen Leben verzichte.
Bezüglich der Mutter hat das Gericht die Beschwerde der Gemeinde Oberriet abgewiesen und festgehalten, dass die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Organisationen nicht als ausschlaggebendes Merkmal für die Frage der Integration betrachtet werden darf.
(Quelle: sda)
Einschätzung von Égalité Handicap
Die Fachstelle Égalité Handicap schätzt das Urteil des Bundesgerichts betreffend den körperlich behinderten Sohn auf den ersten Blick zwar als überzeugend ein. Sie bemängelt aber insbesondere die «relativ oberflächlich» begründete Annahme des Gerichts, dass die Voten in der Bürgerversammlung nicht diskriminierend gewesen seien. Die nach der Ansicht von Égalité Handicap feindlich geprägte Stimmung in der Versammlung hätte vom Bundesgericht vertiefter behandelt werden müssen.
Weiter sieht die Fachstelle die Anforderungen an die Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers als zu hoch angesetzt. Der massive und teilweise rassistische Widerstand der Bevölkerung habe zum Rückzug des Beschwerdeführers geführt und nicht seine fehlende Integrationsbereitschaft. Nach Égalité Handicap hätte das Bundesgericht hier die Integrationsstandards der Vorinstanz als zu weitgreifend beurteilen müssen.
- Bundesgericht: Beschwerde gegen Ablehnung der Einbürgerung abgewiesen (online nicht mehr verfügbar)
Inclusion Handicap vom 3. Juli 2012
Dokumentation
- BGE 138 I 305
BGE vom 12. Juni 2012 (betreffend den Sohn) - BGE 138 I 242
BGE vom 12. Juni 2012 (betreffend die Mutter)