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Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht

09.07.2003

Einbürgerungsentscheide sind grundsätzlich zu begründen. Dieser Begründungspflicht können die Stimmbürger an der Urne nicht nachkommen. Zu prüfen war deshalb, ob es genügt, wenn ein Gemeindeorgan den Gesuchstellern nachträglich die möglichen Gründe für den ablehnenden Urnenentscheid übermittelt. Dies lehnte das Bundesgericht ab, da der Urnenabstimmung in aller Regel keine Diskussion der Stimmbürger und Stimmbürgerinnen vorausgehe. Zumindest in einer Gemeinde von der Grösse Zürichs sei die Durchführung einer öffentlichen Diskussion, an der alle Stimmberechtigten teilnehmen und sich äussern können, von vornherein ausgeschlossen. Das für die Begründung zuständige Organ wäre deshalb auf Mutmassungen angewiesen. Diese (und weitere) Defizite der Initiative könnten durch das Demokratieprinzip nicht gerechtfertigt werden.

  • Siehe: Walter Kälin, Regina Kiener, Andreas Kley, Pierre Tschannen, Ulrich Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, ZBjV 10/2004, 633-696, 667ff., mit Hinweisen auf weitere Entscheide des Bundesgerichts.