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Unzulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung eines Staatenlosen

22.03.2004

Für eine Person, die als Staatenlose anerkannt und im Besitz eines entsprechenden Reiseausweises ist, kann das Land, in dem sie gemäss 
Art. 3 Abs. 1 AsylG zuletzt wohnte, keinen «Drittstaat» darstellen. Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in dieses Land ist daher unzulässig.
Staatenloser Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 Flüchtlingskonvention ist unter anderem jede Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich ausserhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. März 2004, EMARK 2004/18-115 oder VPB 68.143