22.09.2004
Verurteilte Personen können in Zukunft auch ohne ihr Einverständnis in ihren Heimatstaat zur Strafverbüssung überstellt werden. Das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarates tritt für die Schweiz am 1. Oktober 2004 in Kraft. Das Zusatzprotokoll sieht in zwei Fällen eine Überstellung an den Heimatstaat gegen den Willen der verurteilten Person vor:
- wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Aus- oder Wegweisungsverfügung vorliegt;
- wenn die die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat flieht und sich so der Strafverbüssung zu entziehnen versucht.
In beiden Fällen ist die Zustimmung des Heimatstaates erforderlich. Gemäss Zusatzprotokoll muss einer verurteilten Person das rechtliche Gehör gewährt werden. In der Schweiz kann sie sich sowohl gegen eine Überstellung als auch gegen einen Vollzug einer ausländischen Strafe wehren. Gegen das vom Bundesamt für Justiz (BJ) gestellte Überstellungsersuchen ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich.
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) bezweifeln in einer Stellungnahme die Einhaltung von menschenrechtlichen Standards in einigen der Beitrittsstaaten und fordern Bundesrat Blocher in einem Brief auf, die Umsetzung an bestimmte Kriterien zu knüpfen.
- Pressemitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 17. September 2004
- Vorbehalte zum Strafvollzug im Heimatstaat
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen stellen Forderungen zu neuen internationalen Normen (pdf, 1 S.) - Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997 (pdf, 5 S.)
- Übereinkommen vom über die Überstellung verurteilter Personen 21. März 1983
- Erzwungene Ausschaffung ins Heimatland
Artikel von swissinfo vom 8. April 2004