22.11.2004
Gemäss einem Grundsatzurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) braucht einer nach eigenen Angaben minderjährigen asylsuchenden Person keine amtliche Vertrauensperson beigeordnet zu werden, wenn die Altersangaben nicht plausibel erscheinen und keine Identitätspapiere vorliegen.
Es sei in einem solchen Fall zulässig, so die ARK, vor der Anhörung zu den Asylgründen über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden.
Das BFF hatte sich in dem Sinne geäussert, dass aufgrund einer Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der Kurzbefragung zu schliessen sei, dass die Person 19 Jahre oder älter sei.
Die ARK erwiderte, es sei festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zukomme. «Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine Knochenaltersanalyse als «anderes Beweismittel» im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt […]. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich.»
Trotzdem entschied die ARK im Sinne des damaligen BFF – auf die Gefahr hin, dass der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig war. Es wird also ein hoher Beweisgrad verlangt, ein zu hoher, denn die ARK hatte in einem früheren Entscheid (noch) die Auffassung vertreten, dass die Verheimlichung der Identität «mit Sicherheit» feststehen müsse (EMARK 1996/15-125). Diese Sicherheit war in diesem Fall kaum gegeben.
- Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. November 2004, EMARK 2004/30-204
- Zur «Identitätstäuschung» siehe NGO-Schattenbericht vom Oktober 2001 zum Zweiten Bericht der Schweiz auf humanrights.ch.