07.06.2010
Die Europäische Union (EU) hat die Rückführung illegaler Einwanderer neu geregelt. Die Schweiz muss die Regelung wegen Schengen übernehmen und die Dauer der Ausschaffungshaft von Asylsuchenden von 24 auf 18 Monate kürzen. Ausserdem müssen künftig Wegweisungen durch die Behörden zwingend mittels einer schriftlichen Verfügung erfolgen.
Das EU-Parlament hat am 18. Juni 2008 eine neue Richtlinie für die Rückführung illegaler Aufenthalter angenommen. Die Zustimmung der EU-Staaten war bereits vorher erfolgt. Da die Schweiz vermutlich ab Herbst 2008 dem Schengenraum angehören wird, muss sie bei Rückführungen die EU-Regelung übernehmen. Sie muss ihr erst 2006 beschlossenes Ausländergesetz ändern und die Ausschaffungshaft für illegale Aufenthalter von 24 auf 18 Monate verkürzen. Ändern muss die Schweiz auch das Verfahren für formlose Wegweisungen. Künftig muss dabei zwingend die schriftliche Form eingehalten werden. Bisher war dies nicht vorgeschrieben. Die Weggewiesenen konnten allerdings von den Kantonen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Für die Umsetzung der neuen EU-Regelung hat die Schweiz allerdings gemäss dem Schengen-Abkommen zwei Jahre Zeit zur Anpassung.
Laut Jonas Montani, Sprecher des Bundesamts für Migration, ist derzeit unklar, wie viele Ausschaffungshäftlinge in der Schweiz von einer Anpassung der Haftdauer betroffen sein werden. Vor Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes im Jahr 2007 galt in der Schweiz eine maximale Haftdauer von einem Jahr.
- Die Schweiz muss die Ausschaffungshaft verkürzen
Swissinfo, 18. Juni 2008